Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Mängel bei Auftragnehmerinsolvenz sicher steuern

Facility Management: Mangelanspruchsmanagement » Grundlagen » Risiken & Steuerung » Auftragnehmerinsolvenz

Offene Mängel nach Insolvenzeröffnung neu bewerten

Die Insolvenz eines Auftragnehmers verändert die Bearbeitung offener Mängel grundlegend. Vermögensansprüche, die bereits zur Zeit der Verfahrenseröffnung begründet waren, können Insolvenzforderungen sein. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen grundsätzlich nur nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgen. Die bisherige Kommunikation mit Projektleitung, Niederlassung oder Nachunternehmern reicht dann nicht mehr aus. Gleichzeitig bleiben technische Gefahren, Betriebsstörungen und offene Leistungen bestehen. Das Mangelanspruchsmanagement muss deshalb rechtliche Forderungsverfolgung, Sicherheitenverwertung und betriebliche Ersatzmaßnahmen voneinander trennen und dennoch zentral koordinieren.

Mängelansprüche bei Insolvenz strukturiert sichern

Ansprüche, Sicherheiten und Betriebsrisiken sofort erfassen

Nach Bekanntwerden einer Insolvenz werden alle Verträge, Abnahmen, offenen Mängel, Nachträge, Rechnungen, Einbehalte und Sicherheiten zusammengeführt. Jeder Vorgang erhält eine technische Kritikalität, einen geschätzten Beseitigungsaufwand und einen aktuellen Beweisstatus. Parallel ist zu prüfen, welche Geräte, Unterlagen, Zugangsdaten, Ersatzteile oder Schlüssel sich noch beim Auftragnehmer befinden. Kritische Anlagen dürfen nicht ohne qualifizierte Betreuung zurückbleiben. Facility Management, Einkauf, Recht, Controlling und Projektleitung benötigen ein gemeinsames Lagebild, damit technische Notmaßnahmen und insolvenzrechtliche Schritte nicht unabhängig voneinander erfolgen.

Prüffeld

Sofortfrage

Erforderliche Maßnahme

Verantwortliche Schnittstelle

Offene Mängel

Welche Vorgänge bestehen bereits?

Mängelregister konsolidieren

FM und Projektleitung

Betriebsrisiko

Welche Anlagen sind gefährdet?

Ersatzbetrieb oder Notmaßnahme

Betreiber und TFM

Forderungshöhe

Welche Kosten sind belegbar?

Kostenprognose erstellen

Controlling

Sicherheiten

Welche Bürgschaften oder Einbehalte bestehen?

Inanspruchnahme prüfen

Einkauf und Recht

Dokumentation

Welche Unterlagen oder Daten fehlen?

Herausgabe und Sicherung veranlassen

Projekt- und Datenmanagement

Mängelkosten nachvollziehbar zur Insolvenztabelle anmelden

Nach § 174 InsO sind Insolvenzforderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Grund und Betrag der Forderung müssen angegeben und die zugrunde liegenden Urkunden grundsätzlich in Kopie beigefügt werden. Für Mängelansprüche bedeutet dies, dass Vertrag, Abnahme, Mängelanzeige, Fristsetzung, technische Nachweise und Kostenberechnung in einer schlüssigen Forderungsakte zusammengeführt werden. Noch nicht abschließend bezifferbare oder von weiteren technischen Untersuchungen abhängige Forderungen benötigen eine abgestimmte rechtliche Behandlung. Die Forderungsanmeldung ersetzt nicht die operative Mängelbeseitigung, schafft aber die Grundlage für die Teilnahme am Insolvenzverfahren.

Bürgschaften und weitere Anspruchswege gesondert verfolgen

Vertragserfüllungs- und Mängelanspruchsbürgschaften, Sicherheitseinbehalte, Garantien oder Ansprüche gegen andere Beteiligte können wirtschaftlich wichtiger sein als die zu erwartende Insolvenzquote. Ihre Voraussetzungen, Laufzeiten und Abrufbedingungen sind unverzüglich zu prüfen. Eine Bürgschaft darf nicht allein deshalb als verfügbar gelten, weil sie im Vertragsregister aufgeführt ist; Original, Sicherungszweck, Höchstbetrag und mögliche Befristungen müssen kontrolliert werden. Ebenso ist zu untersuchen, ob Planer, Nachunternehmer, Lieferanten oder Versicherer aus eigenständigen Rechtsbeziehungen in Anspruch genommen werden können. Jeder Anspruchsweg erhält eine eigene Frist und Dokumentation, bleibt aber mit demselben technischen Mangel verknüpft.

Ersatzleistungen beschaffen und Ansprüche erhalten

Sicherheitskritische oder betriebsnotwendige Mängel müssen trotz Insolvenz beseitigt werden. Vor Eingriffen wird der Zustand beweissicher dokumentiert und geklärt, welche Maßnahmen lediglich der Gefahrenabwehr und welche der endgültigen Wiederherstellung dienen. Ersatzvergaben benötigen einen klaren Leistungsumfang und eine getrennte Kostenverfolgung. Die Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren gehört nach § 204 BGB zu den Maßnahmen, die eine Hemmung der Verjährung bewirken können; dennoch sind sämtliche weiteren Fristen und Anspruchswege gesondert zu überwachen. Nach Stabilisierung des Betriebs werden Ursachen, Lieferantenabhängigkeiten und Sicherheitenkonzept ausgewertet, damit künftige Verträge das Insolvenzrisiko besser begrenzen.