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Nachbesserungsabnahme und Beobachtungsphase

Facility Management: Mangelanspruchsmanagement » Betrieb » Nachbesserungsabnahme und Beobachtungsphase

Nachbesserungsabnahme und Beobachtungsphase im Mangelanspruchsmanagement mit systematischer Qualitätskontrolle

Einen Mangel erst schließen, wenn seine Beseitigung tatsächlich wirksam ist

Ein häufiger Fehler im Mängelmanagement besteht darin, einen Vorgang zu schließen, sobald der Auftragnehmer „erledigt“ meldet. Gerade bei technischen Funktionsmängeln sagt die Fertigmeldung jedoch wenig darüber aus, ob die ursprüngliche Abweichung tatsächlich dauerhaft beseitigt wurde.

Die bestehende Betriebssystematik sieht bereits eine Abnahmeprüfung nach der Mängelbeseitigung vor. Die Seite zu Funktionsmängeln weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass bei wiederkehrenden Problemen eine Beobachtungsphase oder wiederholte Prüfung sinnvoll sein kann.

Nachbesserungen durch Abnahme und Kontrolle bewerten

Fertigmeldung und Abnahme trennen

Die Fertigmeldung stammt vom ausführenden Unternehmen.

Die technische Freigabe liegt dagegen beim zuständigen Auftraggeber beziehungsweise Betreiberprozess.

Dazwischen steht die Prüfung:

Wurde die vereinbarte Nachbesserung ausgeführt und ist die geschuldete Funktion wiederhergestellt?

Diese Trennung sollte im digitalen Workflow sichtbar sein.

ursprünglichen Mangel als Prüfmaßstab verwenden

Die Abnahme darf nicht lediglich feststellen, dass „etwas gemacht wurde“.

Ausgangspunkt ist die ursprüngliche Abweichung.

Beispiel:

  • Mangel: RLT-Anlage erreicht bei Sommerlast den vereinbarten Raumzustand nicht.

  • Nachbesserung: Regler und Ventil ausgetauscht.

  • Prüffrage: Erreicht die Anlage jetzt unter geeigneten Belastungsbedingungen die geforderte Funktion?

Damit wird die Ursache-Wirkung-Kette überprüft.

Je nach Mangel können erforderlich sein:

  • Sichtprüfung,

  • Funktionsprüfung,

  • Messwerte,

  • Dichtheitsprüfung,

  • Alarmtest,

  • Lasttest,

  • Nutzerbeobachtung,

  • Prüfbericht.

Die Methode muss zum ursprünglichen Fehlerbild passen.

Betriebsbedingungen berücksichtigen

Manche Mängel lassen sich unmittelbar prüfen.

Andere zeigen sich nur unter bestimmten Bedingungen.

Ein Dach kann nach einer Reparatur zunächst dicht erscheinen, bis Starkregen auftritt. Eine Kälteanlage kann im Winter problemlos laufen und erst bei hoher Sommerlast wieder auffällig werden.

In solchen Fällen sollte der Vorgang nicht vorschnell endgültig geschlossen werden.

Eine Beobachtungsphase kann enthalten:

  • Zeitraum,

  • relevante Betriebsbedingungen,

  • Messwerte,

  • Alarmüberwachung,

  • Nutzerfeedback,

  • erneute Prüftermine.

Der Status lautet dann beispielsweise:

technisch nachgebessert – Wirksamkeitsprüfung läuft.

So bleibt der Vorgang sichtbar.

Wiederholungsmangel automatisch eskalieren

Tritt derselbe Fehler erneut auf, sollte der Vorgang nicht wie ein völlig neuer Einzelfall bearbeitet werden.

Die Historie muss unmittelbar erkennbar sein.

Dann können weitergehende Schritte notwendig werden:

  • Ursachenanalyse,

  • andere technische Lösung,

  • Einbindung weiterer Fachplaner,

  • vertragliche Eskalation.

Nebenwirkungen kontrollieren

Eine Nachbesserung kann die ursprüngliche Funktion herstellen und gleichzeitig neue Probleme erzeugen.

Beispiel:

Eine geänderte Regelung verbessert die Raumtemperatur, erhöht aber Energieverbrauch oder Anlagenverschleiß.

Daher ist gegebenenfalls auch die Gesamtwirkung zu betrachten.

Der Abschlussvermerk sollte enthalten:

  • ausgeführte Maßnahme,

  • Prüfmethode,

  • Prüfergebnis,

  • Datum,

  • offene Restpunkte,

  • gegebenenfalls Ende der Beobachtungsphase.

Wirksamkeit statt Erledigungsstatus

Ein hochwertiges Mangelanspruchsmanagement schließt einen Vorgang nicht aufgrund einer E-Mail des Auftragnehmers.

Die entscheidende Frage lautet:

Ist die ursprünglich geschuldete Funktion nach der Nachbesserung tatsächlich und dauerhaft wiederhergestellt?

Erst wenn dies angemessen geprüft und dokumentiert wurde, sollte der Mängelvorgang endgültig abgeschlossen werden.