Mängelrüge: Wenn der Käufer feststellt, dass die gekaufte Sache Mängel aufweist, muss er den Verkäufer darüber informieren. Dies geschieht durch eine Mängelrüge, die schriftlich oder telefonisch erfolgen kann. Die Mängelrüge sollte so konkret wie möglich sein und die Art und den Umfang der Mängel beschreiben.
Fristsetzung: Der Käufer sollte dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, um die Mängel zu beseitigen oder eine Kompensation anzubieten. Die Frist sollte ausreichend sein, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, die Mängel zu beseitigen oder eine Lösung anzubieten. Die Länge der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann variieren.
Prüfung der Ansprüche: Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ansprüche des Käufers zu prüfen und zu entscheiden, ob er die Mängel beseitigt oder eine Kompensation anbietet. Der Verkäufer kann die Sache prüfen oder den Käufer bitten, die Sache zurückzusenden, um die Mängel zu untersuchen.
Nacherfüllung oder Kompensation: Wenn der Verkäufer die Mängel anerkennt, hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung oder gegebenenfalls auf Kompensation. Die Nacherfüllung kann durch Reparatur oder Ersatzlieferung erfolgen. Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder nicht möglich ist, kann der Käufer Anspruch auf Minderung oder gegebenenfalls auf Rücktritt vom Kaufvertrag haben.
Durchsetzung der Ansprüche: Wenn der Verkäufer die Mängel nicht beseitigt oder keine angemessene Kompensation anbietet, kann der Käufer seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Der Käufer kann einen Anwalt einschalten und Klage auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag erheben.