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Kaufvertrag

Im Kaufvertrag ist die Mängelhaftung ein zentraler Aspekt, der die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer bei aufgetretenen Mängeln regelt

Die Pflicht des Käufers zur Untersuchung und Beanstandung erfordert, dass er die Ware unverzüglich prüft und bei festgestellten Mängeln den Verkäufer benachrichtigt. Bei berechtigten Mängelrügen steht dem Käufer die Nacherfüllung zu. Hierbei hat der Verkäufer die Option, entweder den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Falls die Nacherfüllung erfolglos bleibt oder unverhältnismäßig ist, besteht für den Käufer möglicherweise die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Mängelansprüche im Kaufvertrag

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag repräsentiert eine Art von wechselseitiger Vereinbarung. Die Hauptverpflichtung des Verkäufers, festgelegt in § 433 Abs. 1 BGB, besteht darin, dem Käufer das erworbene Objekt zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu übertragen. Im Gegenzug hat der Käufer gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Verantwortung, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu begleichen und das erworbene Objekt in Empfang zu nehmen.

Die Definition eines Objekts wird in § 90 BGB behandelt. Laut dieser Bestimmung zählen sämtliche physischen Objekte zu den Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand. Es spielt keine Rolle, ob das Objekt beweglich ist oder - wie im Falle von Grundstücken - unbeweglich. Rechte, die keine physische Präsenz aufweisen, werden daher nicht als Sachen betrachtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Kaufverträge ausschließlich auf Sachen anwendbar sind. Die Regelungen in den §§ 433 ff. BGB finden ebenso Anwendung auf den Kauf von Rechten und anderen Vermögensgegenständen, wie in (§ 453 BGB) festgelegt.

Daraus ergeben sich Beispiele für Kaufverträge, die Energielieferungsverträge oder den Erwerb gewerblicher Schutzrechte wie Patente und Marken umfassen.

Im Gegensatz dazu verpflichtet ein Werkvertrag zur entgeltlichen Erstellung eines Werks, nicht jedoch zur Übertragung eines konkreten Objekts. Während der Auftraggeber eines Werks verpflichtet ist, das fertige Werk durch eine Abnahme zu akzeptieren, muss der Käufer lediglich das erworbene Objekt in Empfang nehmen.

Die Kaufsache kann im Kaufvertrag spezifisch benannt werden (Stückkauf). Jedoch ist auch eine Identifizierung anhand allgemeiner Merkmale ausreichend (Gattungskauf, § 243 BGB). Mehrere Objekte können ebenfalls gemeinsam in einem einzigen Kaufvertrag behandelt werden (Sachgesamtheit). Dennoch müssen diese Objekte gemäß den Erfordernissen des Kaufvertrags einzeln durch eigenständige dingliche Verträge (§§929 ff) übertragen werden. Die Gegenleistung des Käufers muss in Form von Geld erfolgen.