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Mangel, Verschleiß, Fehlbedienung und Wartungsdefizit

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Mangel, Verschleiß, Fehlbedienung und Wartungsdefizit im Mangelanspruchsmanagement mit differenzierter Ursachenbewertung

Nicht jede technische Störung begründet einen Mangelanspruch

Im laufenden Gebäudebetrieb ist zunächst häufig nur ein Symptom sichtbar: Eine Pumpe fällt aus, ein Ventil wird undicht, ein Fenster schließt nicht richtig oder eine Regelung erreicht die vorgesehenen Sollwerte nicht. Daraus folgt noch nicht automatisch, dass Planung, Lieferung oder Ausführung mangelhaft waren.

Die vorhandene Seite zu Störungen und Funktionsbeeinträchtigungen weist ausdrücklich darauf hin, dass Ursachen unter anderem in normalem Verschleiß, fehlender Wartung, Fehlbedienung, Planung, Ausführung oder Produktfehlern liegen können. Eine eigenständige Abgrenzungsseite ist deshalb besonders sinnvoll.

Verantwortlichkeiten bei Mängelursachen klären

Zunächst nur die beobachtete Abweichung dokumentieren

Die erste Meldung sollte sachlich bleiben.

Beispiel:

Nicht:

„Pumpe ist mangelhaft.“

Sondern:

„Pumpe P-4711 schaltet seit 07:40 Uhr wiederholt wegen Motorschutz ab.“

Diese Formulierung trennt Fakt und Bewertung.

Erst die technische Untersuchung soll die mögliche Ursache klären.

Mangel am geschuldeten Zustand prüfen

Bei einem Werkvertrag ist zunächst relevant, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit besitzt beziehungsweise sich für den nach Vertrag vorausgesetzten oder sonst gewöhnlichen Gebrauch eignet. Diese Grundsystematik ergibt sich aus § 633 BGB; die konkrete Vertragslage bleibt im Einzelfall entscheidend.

Für das FM bedeutet dies: Vertrag, Spezifikation, Planung und dokumentierter Sollzustand müssen zur technischen Bewertung herangezogen werden.

Normalen Verschleiß erkennen

Technische Komponenten haben begrenzte Lebensdauern.

Filter, Dichtungen, Riemen, Lager oder andere Verschleißteile können im Rahmen normaler Nutzung ihren Austauschzeitpunkt erreichen.

Wichtig ist die Frage:

Ist der Zustand bei ordnungsgemäßem Betrieb nach Alter, Laufzeit und Belastung technisch erwartbar?

Dazu können Herstellerangaben, Wartungshistorie und Erfahrungswerte herangezogen werden.

Wartungshistorie berücksichtigen

Wurde eine Anlage nicht entsprechend den vorgesehenen Anforderungen gewartet, kann dies die Ursachenbewertung erheblich beeinflussen.

Deshalb gehören Wartungsprotokolle zur Mängelakte.

Die Microsite weist bereits darauf hin, dass Auftragnehmer fehlende Wartung oder unsachgemäßen Betrieb als Einwand anführen können.

Fehlbedienung sachlich untersuchen

Auch Bedienfehler dürfen nicht vorschnell behauptet werden.

Zu prüfen ist:

  • War die Bedienung ausreichend beschrieben?

  • War das Personal unterwiesen?

  • War das Bedienkonzept plausibel?

  • War eine Fehlbedienung technisch leicht möglich?

  • Wurde die Anlage tatsächlich außerhalb der vorgesehenen Grenzen betrieben?

Manchmal liegt hinter einem vermeintlichen Nutzerfehler eine schlechte Bedienbarkeit oder unzureichende Dokumentation.

Fehlplanung und Fehlausführung unterscheiden

Eine Anlage kann technisch korrekt nach Plan gebaut worden sein und trotzdem ihre Funktion nicht erreichen, weil die Planung ungeeignet war.

Umgekehrt kann die Planung richtig und die Ausführung fehlerhaft sein.

Diese Unterscheidung ist für die spätere Verantwortungszuordnung wesentlich.

Keine voreilige Reparatur ohne Beweissicherung

Ist ein möglicher Mangelanspruch denkbar, sollten relevante Nachweise möglichst vor größeren Eingriffen gesichert werden.

Ausgebaute Teile können beispielsweise markiert und aufbewahrt werden, wenn sie für eine spätere technische Klärung bedeutsam sind. Dies empfiehlt auch die vorhandene Microsite.

Ursache vor Anspruchszuordnung

Der wichtigste Grundsatz lautet:

Eine Störung ist zunächst ein technisches Ereignis. Erst nach Bewertung von Sollzustand, Alter, Wartung, Nutzung, Planung und Ausführung lässt sich belastbar beurteilen, ob ein möglicher Mangelanspruch weiterverfolgt werden sollte.

Diese nüchterne Abgrenzung schützt den Betreiber gleichermaßen vor verlorenen Ansprüchen und vor unbegründeten Mängelbehauptungen.