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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Mängel bei der Abnahme sichern

Facility Management: Mangelanspruchsmanagement » Grundlagen » Abnahmevorbehalte

Abnahme als rechtlichen Wendepunkt steuern

Die Abnahme ist im Mangelanspruchsmanagement ein entscheidender Übergang. Mit ihr bestätigt der Besteller grundsätzlich, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt wurde. Die Abnahme beeinflusst unter anderem die Fälligkeit der Vergütung, den Beginn der Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche und die Beweisposition der Beteiligten. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Kennt der Besteller einen Mangel bei der Abnahme, muss er sich seine Rechte wegen dieses Mangels vorbehalten, damit die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Rechte erhalten bleiben. Deshalb darf die Abnahme weder als rein technischer Termin noch als formale Unterschrift behandelt werden.

Mängel bei der Abnahme wirksam dokumentieren

Abnahmereife systematisch und fachübergreifend prüfen

Vor dem Abnahmetermin werden Vertrag, Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis, Pläne, Nachträge, Prüfprotokolle und Inbetriebnahmeunterlagen zusammengeführt. Technische Anlagen müssen nicht nur montiert, sondern entsprechend dem geschuldeten Leistungsbild funktionsfähig, geprüft und dokumentiert sein. Offene Restleistungen sind von echten Mängeln zu unterscheiden. Zusätzlich ist festzulegen, welche Abweichungen wesentlich sind und einer Abnahme entgegenstehen können. Facility Management, Projektleitung, Nutzervertretung, Betreiberorganisation und gegebenenfalls Sachverständige sollten ihre Feststellungen vor dem Termin konsolidieren. So wird vermieden, dass bekannte Mängel erst nach Unterzeichnung des Protokolls intern zusammengetragen werden.

Prüffeld

Typische Feststellung

Reaktion bei Abnahme

Erforderlicher Nachweis

Wesentlicher Mangel

Sichere oder vorgesehene Nutzung nicht möglich

Abnahme begründet verweigern

Gutachten, Messung oder Funktionsnachweis

Unwesentlicher Mangel

Nutzung grundsätzlich möglich

Abnahme mit ausdrücklichem Vorbehalt

Eindeutiger Protokolleintrag

Restleistung

Vereinbarte Leistung fehlt

Fertigstellung verbindlich terminieren

Leistungsbezug und Umfang

Dokumentationsmangel

Prüf- oder Bestandsunterlagen fehlen

Bedeutung für Betrieb bewerten

Dokumenten-Soll-Liste

Unklare Abweichung

Ursache oder Verantwortlichkeit offen

Feststellung sichern und Prüfung veranlassen

Foto, Ort, Datum und Beteiligte

Mängel und Vorbehalte eindeutig beschreiben

Ein wirksames Abnahmeprotokoll benennt jeden festgestellten Mangel so konkret, dass Ort, Bauteil, Anlage und Abweichung zweifelsfrei erkennbar sind. Allgemeine Formulierungen wie „Mängel gemäß Begehung“ oder „Abnahme unter Vorbehalt“ schaffen unnötige Auslegungsrisiken. Zu jedem Vorgang gehören eine eindeutige Nummer, der vertragliche Sollzustand, der festgestellte Istzustand, geeignete Belege, die geforderte Maßnahme und ein Termin. Bei bekannten Mängeln ist der Vorbehalt der Mängelrechte ausdrücklich festzuhalten. Die Unterschrift bestätigt nur den dokumentierten Zustand; ungeklärte Verantwortlichkeiten dürfen offenbleiben, solange die tatsächliche Feststellung belastbar gesichert ist.

Unterschiedliche Abnahmestände und Fristen beherrschen

Bei großen Bau- und Technikprojekten können Teilabnahmen, gewerkeweise Abnahmen oder zeitlich versetzte Inbetriebnahmen vorgesehen sein. Dadurch entstehen unterschiedliche Abnahmedaten, Mängellisten und Fristen. Jeder abgenommene Bereich benötigt deshalb einen eigenen Status im Mangelmanagementsystem. Ebenso ist das Risiko einer Abnahmefiktion zu überwachen: Nach § 640 Abs. 2 BGB kann ein Werk unter bestimmten Voraussetzungen als abgenommen gelten, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist setzt und der Besteller die Abnahme nicht fristgerecht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Abnahmeaufforderungen dürfen daher nicht unbearbeitet im allgemeinen Schriftverkehr verbleiben.

Offene Mängel kontrolliert an den Betrieb übergeben

Nach der Abnahme werden alle offenen Vorgänge in den operativen Gebäudebetrieb überführt. Das Facility Management benötigt neben der Mängelliste Informationen über Nutzungseinschränkungen, Ersatzmaßnahmen, ausstehende Dokumente, Zugangsregelungen und vereinbarte Nachbesserungstermine. Ein Mangel darf nicht allein deshalb geschlossen werden, weil der Auftragnehmer seine Bearbeitung als erledigt meldet. Erforderlich sind eine fachliche Kontrolle, gegebenenfalls eine Funktionsprüfung und eine nachvollziehbare Abschlussdokumentation. Abnahmeprotokoll, Anlagenstruktur, CAFM-Daten und Gewährleistungskalender müssen dieselben Abnahmedaten und Verantwortlichkeiten enthalten. So bleibt die Anspruchssicherung auch nach dem Übergang vom Projekt in den Regelbetrieb wirksam.