Qualitätsmängel im Bauwesen: Ursachen und Lösungen
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Mängelidentifikation bei werkvertraglicher Gewährleistung
Herausforderungen und Maßnahmen
Der Begriff des Sachmangels gemäß § 633 Abs. 2-4 BGB entspricht in jeder Hinsicht dem des Kaufrechts. Vor allem ist hierbei die vereinbarte Beschaffenheit zwischen den Vertragsparteien ausschlaggebend. Wenn diese fehlt, ist es wichtig zu prüfen, ob das Werk für die vorgesehene Verwendung nach dem Vertrag geeignet ist. Wenn dies nicht festgestellt werden kann, ist von Bedeutung, ob das Werk für die gewöhnliche Verwendung ähnlicher Werke geeignet ist und die übliche Beschaffenheit aufweist, die der Besteller bei dieser Art von Werk erwarten kann.
Häufig ergibt sich eine Vereinbarung zur Beschaffenheit aus dem Leistungsverzeichnis, das dem Vertragsabschluss zugrunde liegt, oder aus den Planungsunterlagen, die vom Unternehmer erstellt wurden. Gleiches gilt bei Bezugnahme auf technische Normen (DIN-Normen usw.), in denen Verfahrensweisen festgelegt sind.
Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Besteller erwarten, dass das Werk bei Fertigstellung und Abnahme die gleichen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt wie vergleichbare gleichzeitig fertiggestellte und abgenommene Werke. Normalerweise wird diese Einhaltung dieser Standards auch ohne ausdrückliche Vereinbarung garantiert. Das Werk muss daher im Allgemeinen dem Stand der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen. Diese anerkannten Regeln der Technik können DIN-Normen sein, können jedoch auch dahinter zurückbleiben.
Genau wie im Kaufrecht gelten die Lieferung eines anderen Produkts (sog. Aliud) und die unzureichende Lieferung (Minus) als Mangel. Ebenso wird der Rechtsmangel dem Sachmangel gleichgestellt. Diese treten im Werkvertragsrecht seltener auf, können jedoch im Bereich des Urheberrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Beschränkungen auftreten.
Die Mängelrechte des Bestellers entstehen grundsätzlich mit dem Übergang der Gefahr. Gemäß § 644 BGB geschieht dies oft mit der Abnahme des Werkes. Der Übergang der Gefahr tritt jedoch auch ein, wenn der Besteller mit der Abnahme im Verzug ist (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder das Werk, das aufgrund seiner Art nicht abgenommen werden kann, fertiggestellt ist (§ 646 BGB).