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Verkäufer-Einwendungen bei Mängelansprüchen

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Einwände des Verkäufers können die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Käufer beeinflussen und sollten sorgfältig geprüft werden

Einwände des Verkäufers können die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Käufer beeinflussen und sollten sorgfältig geprüft werden

Eine oft vorgebrachte Einrede ist die Verjährung, durch die der Anspruch auf Gewährleistung nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Verkäufer kann auch anführen, dass der Käufer den Mangel entweder bei Vertragsabschluss kannte oder grob fahrlässig nicht bemerkte, was den Anspruch ausschließt. Eine weitere mögliche Gegenposition ist, dass der Käufer seine Verpflichtung zur Prüfung und Beanstandung verletzt hat, was zur Folge haben kann, dass die Gewährleistungsansprüche wegfallen.

Gewährleistungsrechte des Bestellers

Effektive Nutzung von Haftungsbeschränkungen im Vertragsmanagement

Risikobewertung im Geschäftsprozess

Identifizierung kritischer Faktoren zur Vermeidung von Prozessstörungen und zur Verbesserung der betrieblichen Effizienz.

Ähnlich wie im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht können die Gewährleistungsrechte des Bestellers in Bezug auf Mängel des Werks grundsätzlich begrenzt oder ausgeschlossen werden.

Von dieser Befreiungsmöglichkeit des Unternehmers sind jedoch zwei Ausnahmen zu beachten. Erstens sind alle Mängel von dieser Regelung ausgenommen, die der Unternehmer dem Besteller arglistig, also vorsätzlich und trotz bestehender Offenbarungspflicht, verschwiegen hat. Zweitens kann der Unternehmer sich auch nicht auf eine vertragliche Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung berufen, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat.

Eine Garantie für die Beschaffenheit liegt vor, wenn der Unternehmer unabhängig von seinem Verschulden für einen bestimmten Erfolg im Rahmen des Werkvertrags einstehen will (sog. "unselbständige Garantie").

Selbst in diesen beiden Ausnahmefällen bleibt der Vertrag gültig. Der Unternehmer kann die Berufung auf eine haftungsausschließende oder -beschränkende Vereinbarung nur in Bezug auf die verschwiegenen Mängel oder die von der Garantie erfassten Mängel nicht geltend machen.

Während individuelle Vereinbarungen solcher Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse im Grundsatz möglich sind, müssen solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere den Vorgaben von § 309 Nr. 8b BGB (sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) und § 309 Nr. 12 BGB (Beweislast) entsprechen.

Im rein unternehmerischen Geschäftsverkehr finden diese Vorschriften jedoch keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 BGB). Wie bereits beim Kaufvertrag dargestellt, unterliegen diese Klauseln der Prüfung nach § 307 BGB. Demnach sind solche Bestimmungen unwirksam, die nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird, oder die wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sog. Verstoß gegen Kardinalpflichten).

Für die als unzulässig angesehenen Klauseln kann auf die Ausführungen zum Kaufvertrag verwiesen werden.

Wissen über Mängel bei Abnahme: Einfluss auf Gewährleistungsansprüche

Zahnräder im Kopf-Schema

Darstellung eines Kopfprofils mit Zahnrädern, symbolisiert kognitive Prozesse und technische Mechanismen.

Wenn der Besteller das Werk trotz Kenntnis vorhandener Mängel bedingungslos abnimmt, verwirkt er seine (nicht verschuldensabhängigen) Gewährleistungsrechte gemäß § 634 Nr. 1 bis 3 BGB. Dieser Rechtsverlust betrifft sämtliche Mängel, von denen der Besteller zum Zeitpunkt der Abnahme wissentlich Kenntnis hat. Jedoch wird die Geltendmachung der Rechte des Bestellers nicht durch eine fahrlässige Unkenntnis der Mängel beeinträchtigt.

Hingegen ist für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche oder den Ersatz von Aufwendungen gemäß § 634 Nr. 4 BGB kein Vorbehalt erforderlich.

Verjährungsregelungen

Die Verjährung der Gewährleistungsrechte des Bestellers bei Mängeln wird durch § 634a BGB geregelt und unterliegt je nach Art des erbrachten Werks unterschiedlichen Verjährungsfristen. § 634a Abs. 1 BGB umfasst die Rechte auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen für Selbstbeseitigung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Da das Rücktritts- und Minderungsrecht Gestaltungsrechte sind, unterliegen sie nicht der Verjährung wie Ansprüche. Gemäß § 634a Abs. 4 und 5 BGB sind sie jedoch unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 635 BGB verjährt ist und der Unternehmer die Verjährungseinrede geltend macht. Nicht erfasst werden Ansprüche des Bestellers aus allgemeinen Vorschriften wie unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB.

Die Verjährungsfrist beträgt

  • 2 Jahre bei der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache einschließlich der Planung und Überwachung (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB)

  • 5 Jahre bei Bauwerken einschließlich der Bauplanung und Bauaufsicht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)

  • und 3 Jahre in den übrigen Fällen wie etwa der Erstellung eines Gutachtens oder der Erbringung von Transportleistungen.

Die Verjährungsfristen von 2 und 5 Jahren beginnen einheitlich für alle Mängelrechte mit der Abnahme des Werkes. Es spielt keine Rolle, wann der Mangel auftritt oder entdeckt wird. Nur die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Mängelanspruch entstanden ist und der Besteller alle anspruchsbegründenden Tatsachen sowie die Person des Verantwortlichen erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen können.

Es gibt jedoch auch einige spezialgesetzliche Regelungen, die abweichende Bestimmungen zur Verjährung enthalten: Zum Beispiel gelten für den Baubereich § 13 VOB/B sowie §§ 439, 463 HGB für Fracht- und Speditionsgeschäfte.