Ähnlich wie im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht können die Gewährleistungsrechte des Bestellers in Bezug auf Mängel des Werks grundsätzlich begrenzt oder ausgeschlossen werden.
Von dieser Befreiungsmöglichkeit des Unternehmers sind jedoch zwei Ausnahmen zu beachten. Erstens sind alle Mängel von dieser Regelung ausgenommen, die der Unternehmer dem Besteller arglistig, also vorsätzlich und trotz bestehender Offenbarungspflicht, verschwiegen hat. Zweitens kann der Unternehmer sich auch nicht auf eine vertragliche Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung berufen, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat.
Eine Garantie für die Beschaffenheit liegt vor, wenn der Unternehmer unabhängig von seinem Verschulden für einen bestimmten Erfolg im Rahmen des Werkvertrags einstehen will (sog. "unselbständige Garantie").
Selbst in diesen beiden Ausnahmefällen bleibt der Vertrag gültig. Der Unternehmer kann die Berufung auf eine haftungsausschließende oder -beschränkende Vereinbarung nur in Bezug auf die verschwiegenen Mängel oder die von der Garantie erfassten Mängel nicht geltend machen.
Während individuelle Vereinbarungen solcher Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse im Grundsatz möglich sind, müssen solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere den Vorgaben von § 309 Nr. 8b BGB (sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) und § 309 Nr. 12 BGB (Beweislast) entsprechen.
Im rein unternehmerischen Geschäftsverkehr finden diese Vorschriften jedoch keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 BGB). Wie bereits beim Kaufvertrag dargestellt, unterliegen diese Klauseln der Prüfung nach § 307 BGB. Demnach sind solche Bestimmungen unwirksam, die nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird, oder die wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sog. Verstoß gegen Kardinalpflichten).
Für die als unzulässig angesehenen Klauseln kann auf die Ausführungen zum Kaufvertrag verwiesen werden.