Der Werkvertrag im Bauwesen: Rechte und Pflichten
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Werkvertragliche Grundlagen: Sicherung der Qualität und Leistung
Gewährleistungsrechte des Käufers: Schutz und Durchsetzung
Ähnlich wie im Kaufvertragsrecht, hat auch der Unternehmer im Werkvertragsrecht die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes ohne Sach- und Rechtsmängel (§ 633 Abs. 1 BGB).
Die gewährleistungsrechtliche Verantwortung im Werkvertrag bezieht sich auf die Haftung des Unternehmers für auftretende Mängel während der Werkherstellung. Gemäß § 633 Abs. 1 BGB ist der Unternehmer dazu verpflichtet, ein werkfreies Werk herzustellen. Dies bedeutet, dass das Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss und für die beabsichtigte gewöhnliche oder besondere Verwendung geeignet sein sollte, die der Kunde vorgesehen hatte oder die dem Unternehmer bekannt oder bekannt sein sollte.
Falls das Werk mangelhaft ist, stehen dem Kunden verschiedene Möglichkeiten zur Mängelbehebung zur Verfügung. An erster Stelle kann der Kunde die Nacherfüllung fordern, d.h., der Unternehmer muss auf eigene Kosten die fehlerhafte Leistung korrigieren oder eine Ersatzleistung erbringen. Sollte die Nacherfüllung nicht machbar oder unverhältnismäßig sein, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 634a BGB fünf Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Werke. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Kunde Mängel melden und die Beseitigung der Mängel fordern.
Im Gegensatz zum Kaufvertrag, bei dem die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers eine Rolle spielt, gilt beim Werkvertrag grundsätzlich keine Pflicht zur Untersuchung und Rüge für den Kunden. Der Unternehmer ist von Anfang an dazu verpflichtet, ein werkfreies Werk zu erstellen.