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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Der Werkvertrag im Bauwesen: Rechte und Pflichten

Facility Management: Mangelanspruchsmanagement » Strategie » Werkvertrag

Die werkvertragliche Gewährleistung bezieht sich auf die Haftung des Auftragnehmers für Mängel, die während der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftreten

Die werkvertragliche Gewährleistung bezieht sich auf die Haftung des Auftragnehmers für Mängel, die während der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftreten

Die Fristen für die Ausübung von Gewährleistungsansprüchen variieren je nach Vertrag und den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, die sorgfältig berücksichtigt werden müssen. Im Kontext der Gewährleistung hat der Besteller das Recht auf Nacherfüllung, bei der der Auftragnehmer dazu verpflichtet ist, den Mangel zu beheben oder ein mangelfreies Werk zu liefern. Wenn die Nacherfüllung nicht erfolgreich ist, hat der Besteller die Möglichkeit, weitere rechtliche Schritte wie Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz in Erwägung zu ziehen.

Werkvertragliche Grundlagen: Sicherung der Qualität und Leistung

Gewährleistungsrechte des Käufers: Schutz und Durchsetzung

Funktionale Beschreibung der Leistung

Leistungsbeschreibung und Mängelmanagement

Übersicht der funktionalen Leistungsbeschreibung und Mängelerkennung gemäß VOB/B und BGB-Richtlinien.

Ähnlich wie im Kaufvertragsrecht, hat auch der Unternehmer im Werkvertragsrecht die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes ohne Sach- und Rechtsmängel (§ 633 Abs. 1 BGB).

Die gewährleistungsrechtliche Verantwortung im Werkvertrag bezieht sich auf die Haftung des Unternehmers für auftretende Mängel während der Werkherstellung. Gemäß § 633 Abs. 1 BGB ist der Unternehmer dazu verpflichtet, ein werkfreies Werk herzustellen. Dies bedeutet, dass das Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss und für die beabsichtigte gewöhnliche oder besondere Verwendung geeignet sein sollte, die der Kunde vorgesehen hatte oder die dem Unternehmer bekannt oder bekannt sein sollte.

Falls das Werk mangelhaft ist, stehen dem Kunden verschiedene Möglichkeiten zur Mängelbehebung zur Verfügung. An erster Stelle kann der Kunde die Nacherfüllung fordern, d.h., der Unternehmer muss auf eigene Kosten die fehlerhafte Leistung korrigieren oder eine Ersatzleistung erbringen. Sollte die Nacherfüllung nicht machbar oder unverhältnismäßig sein, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 634a BGB fünf Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Werke. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Kunde Mängel melden und die Beseitigung der Mängel fordern.

Im Gegensatz zum Kaufvertrag, bei dem die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers eine Rolle spielt, gilt beim Werkvertrag grundsätzlich keine Pflicht zur Untersuchung und Rüge für den Kunden. Der Unternehmer ist von Anfang an dazu verpflichtet, ein werkfreies Werk zu erstellen.