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Gewährleistungsrechte

Weitere Gewährleistungsrechte umfassen Minderung, Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Die Anwendung dieser Rechte wird durch die individuellen Umstände des Mangels sowie die Vertragsbedingungen beeinflusst. Großunternehmen sollten sich der eigenen Rechte im Falle von Mängeln bewusst sein, um angemessene Schritte unternehmen zu können. Offene Kommunikation mit dem Verkäufer kann dazu beitragen, die optimale Lösung für beide Seiten zu finden und Konflikte zu vermeiden.

Weitere Gewährleistungsrechte des Käufers

weitere Gewährleistungsrechte

Der Vorrang der Nacherfüllung hat zur Konsequenz, dass die weiteren Gewährleistungsrechte des Käufers, die das ursprüngliche Vertragsverhältnis modifizieren, abhängig davon sind, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Dabei darf sich der Käufer nicht darauf beschränken, den Verkäufer mündlich oder schriftlich mit einer Frist zur Nacherfüllung aufzufordern. Vielmehr muss der Käufer bereit sein, dem Verkäufer die gekaufte Ware zur Überprüfung der gemeldeten Mängel zur Verfügung zu stellen, damit eine entsprechende Untersuchung erfolgen kann. Daraus ergibt sich, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, auf eine Nacherfüllungsforderung des Käufers einzugehen, bevor dieser ihm nicht die Möglichkeit für eine solche Untersuchung der gekauften Ware gegeben hat.

Der Käufer verliert somit seine Mängelrechte, wenn er dem Verkäufer nicht die Gelegenheit gibt, die gekaufte Ware auf den gemeldeten Mangel hin zu überprüfen. Gleiches gilt, wenn er den Mangel eigenständig behebt, ohne dem Verkäufer zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Da das Gewährleistungsrecht die Konsequenzen eines Mangels abschließend regelt, kann der Käufer den Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht aus anderen rechtlichen Grundlagen vom Verkäufer verlangen.

Eine Ausnahme von der Fristsetzung ist nur selten gesetzlich vorgesehen.

Rücktritt / Minderung

Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels entweder vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zwischen diesen beiden Optionen hat er die Wahl.

Sowohl der Rücktritt als auch die Minderung sind Gestaltungsrechte. In dieser Eigenschaft hat der Käufer die Befugnis, eigenständig und ohne Zustimmung des Verkäufers auf die bestehende rechtliche Lage einzuwirken. Er muss also keinen Anspruch geltend machen, wie es beim Schadensersatz der Fall wäre. Sowohl die Minderung als auch der Rücktritt werden vom Käufer durch eine unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt.

Wie bereits erläutert, erfordern sowohl der Rücktritt als auch die Minderung grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung.

Allerdings gibt es Situationen, in denen keine Fristsetzung notwendig ist:

Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Bei einem Fixgeschäft, bei dem die mangelfreie Lieferung zum Zeitpunkt des Kaufs entscheidend ist (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Bei besonderen Umständen, die unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

Bei einer berechtigten Verweigerung beider Formen der Nacherfüllung durch den Verkäufer (§§ 439 Abs. 3, 440 Satz 1 BGB)

Bei Misserfolg der vom Verkäufer geschuldeten Art der Nacherfüllung, nachdem bereits zwei erfolglose Versuche unternommen wurden (§ 440 S. 1 und 2 BGB)

Bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer (§ 440 Satz 1 BGB), beispielsweise wenn der Verkäufer den Mangel vehement bestritten hat oder es schwerwiegende Fehler bei einem früheren Nachbesserungsversuch gab

Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§§ 326 Abs. 5, 275 BGB).

Auch im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs ist eine Fristsetzung wahrscheinlich nicht erforderlich. Diese Frage ist jedoch noch nicht endgültig durch die höchsten Gerichte entschieden worden.

Das Rücktrittsrecht ist in zwei Szenarien ausgeschlossen:

Wenn der Sachmangel unerheblich ist und die Leistung des Verkäufers dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB)

Wenn der Käufer allein oder überwiegend für den Sachmangel verantwortlich ist (§ 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 Abs. 6 BGB).

Sobald die Rücktrittserklärung den Verkäufer erreicht, wird der Rücktritt wirksam, und die vertragliche Kaufbeziehung wird zu einer gesetzlich geregelten Rückabwicklungsbeziehung gemäß §§ 346 ff. BGB. Die vertraglichen Erfüllungsansprüche gemäß § 433 Abs. 1 und 2 BGB erlöschen. Bereits erbrachte Leistungen müssen gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückerstattet werden. Dies schließt auch die Nutzungsvorteile ein, was bedeutet, dass der Käufer für die Zeit, in der er das Produkt genutzt hat, eine Nutzungsentschädigung leisten muss. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Lebensdauer des Produkts und des Preises. Falls der Käufer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, das Produkt zurückzugeben (unversehrt), muss er einen Wertersatz leisten. Sowohl Nutzungsentschädigung als auch Wertersatz gelten auch beim Verbrauchsgüterkauf.

Nach einem Rücktritt kann der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 325 BGB). Dies könnte beinhalten, dass der Käufer die mangelhafte Ware zurückgibt und die Kosten für einen Ersatzkauf verlangt oder die zusätzlichen Aufwendungen wie Reparaturkosten oder Mindererlöse beim Weiterverkauf dem Verkäufer in Rechnung stellt.

Die Minderung unterliegt densel

Schadensersatz / Ersatz der vergeblichen Aufwendungen

Natürlich. Gemäß § 437 Nr. 3 BGB steht es dem Käufer auch frei, Schadensersatz zu verlangen. Dabei verweist diese Regelung auf das allgemeine Recht bei Leistungsstörungen und umfasst verschiedene Arten von Schadensersatzansprüchen. Diese setzen zwar ein Verschulden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 BGB) voraus, doch § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB legt eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers fest.

Der sogenannte einfache Schadensersatz (oder Schadensersatz neben der Leistung, §§ 437 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB) betrifft lediglich sogenannte Begleit- oder Mangelfolgeschäden, die dem Käufer außerhalb der (mangelhaften) Kaufsache Schaden an seiner Gesundheit, seinem Eigentum oder anderen rechtlichen Gütern zufügen. Hierunter fallen auch die Kosten für ein Gutachten zur Ermittlung von Ursache und Umfang des Mangels. Ein Mangelfolgeschaden tritt auch dann auf, wenn die Kaufsache aufgrund mangelnder Information mangelhaft wird. Dieser Schadensersatzanspruch kann unabhängig von einem Anspruch auf Nacherfüllung geltend gemacht werden, da die Nacherfüllung den bereits entstandenen Schaden nicht beheben könnte.

Falls der Verkäufer nicht rechtzeitig leistet, kann der Käufer gemäß den allgemeinen Bestimmungen den Verzögerungsschaden geltend machen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). Auch nach der Übergabe der Kaufsache, also nach dem Gefahrübergang, kann ein Verzögerungsschaden auftreten, wenn der Käufer die Kaufsache aufgrund des Mangels nicht nutzen oder weiterveräußern kann. In einem solchen Fall können Produktionsausfall und entgangener Gewinn bis zur Behebung des Mangels über §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB als Verzögerungsschaden geltend gemacht werden.

Der Schadensersatz anstelle der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 BGB) zielt darauf ab, den Käufer so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (sogenanntes Erfüllungsinteresse). Für die Erstattung des Mangelschadens kann der Käufer zwischen großem und kleinem Schadensersatz wählen: Entweder behält er die mangelhafte Sache und verlangt Ersatz für die Aufwendungen, die er für die Behebung des Mangels hatte (kleiner Schadensersatz), oder er gibt die mangelhafte Kaufsache zurück und fordert umfassenden Ersatz für seinen gesamten Mangelschaden (großer Schadensersatz).

Zudem verweist § 437 Nr. 3 BGB auf Schadensersatzansprüche bei Unmöglichkeit gemäß § 283 BGB (Unmöglichkeit der Lieferung einer mangelhaften Sache nach Vertragsschluss) bzw. § 311a Abs. 2 BGB (Unmöglichkeit schon bei Vertragsschluss). Auch hierbei handelt es sich um Schadensersatz anstelle der Leistung: Der Verkäufer haftet für das Erfüllungsinteresse und muss beispielsweise die Kosten für einen Ersatzkauf tragen.

Schließlich kann der Besteller bei einem Werkmangel anstelle von Schadensersatz anstelle der Leistung Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf eine mangelfreie Werkleistung gemacht hat und vernünftigerweise machen durfte (§§ 437 Nr. 3, 284 BGB). Hierzu können Vertrags-, Beurkundungs-, Versand- sowie Finanzierungskosten gehören.