Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht: Definition und Bedeutung
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Der Nacherfüllungsanspruch ist ein zentrales Gewährleistungsrecht des Käufers bei Vorliegen eines Rechtsmangels oder Sachmangels
Für Großunternehmen besteht die Möglichkeit, Nacherfüllung in Form von Mangelbehebung oder einer Neulieferung zu verlangen. Die Auswahl hängt von der Art des Mangels und den vertraglichen Konditionen ab. Die fristgerechte Inanspruchnahme des Nacherfüllungsanspruchs ist von zentraler Bedeutung, um die Rechte und Forderungen des Käufers aufrechtzuerhalten. Sollte der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnen, können weitere rechtliche Schritte, wie Vertragsrücktritt oder Schadensersatz, in Erwägung gezogen werden.
Nacherfüllungsanspruch im Gewährleistungsrecht
Nacherfüllungsanspruch
Zunächst hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Diese Nacherfüllung soll sicherstellen, dass die Kaufsache den vereinbarten Zustand erreicht und alle beanstandeten Mängel dauerhaft beseitigt werden. Dieser Anspruch auf Nacherfüllung wird als eine "angepasste Fortsetzung" des Erfüllungsanspruchs gewährt, unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel zu verantworten hat oder nicht. Die Größe des Mangels spielt ebenfalls keine Rolle bei der Ausübung dieses Anspruchs.
Der Vorrang der Nacherfüllung - auch als das "Recht auf zweite Lieferung" bezeichnet - erlaubt es dem Verkäufer, die vermutlich mangelhafte Ware auf Mängel zu untersuchen, zu klären, ob der gemeldete Mangel existiert hat, ob er bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, welche Ursache er hat und wie er gegebenenfalls beseitigt werden kann, und gegebenenfalls Beweise zu sammeln (BGH, BGHZ 162, 219 ff).
Nach § 439 Abs. 1 BGB hat der Käufer innerhalb seines Nacherfüllungsanspruchs die freie Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Ware. Wenn der Käufer seine Wahl gegenüber dem Verkäufer mitteilt, entscheidet er sich für eine Methode der Nacherfüllung. Obwohl diese Wahl nicht unbedingt endgültig ist, sollte der Käufer bei einer Änderung der Nacherfüllungsmethode die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachten. Dies könnte bedeuten, dass dem Verkäufer eine angemessene Frist für die Anpassung gegeben werden muss.
Tipp: Obwohl für den Nacherfüllungsanspruch keine Fristsetzung erforderlich ist, sondern nur die Meldung des Mangels zusammen mit einer Aufforderung zur Beseitigung, ist eine Fristsetzung dennoch ratsam. Dadurch kann der Käufer im Falle eines erfolglosen Nacherfüllungsversuchs sofort die weiteren Rechte gemäß § 437 BGB geltend machen.
Der Käufer verliert jedoch sein Wahlrecht, wenn eine der Nacherfüllungsoptionen (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) unmöglich und daher gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall bleibt nur die verbleibende Form der Nacherfüllung übrig. Wenn beide Möglichkeiten gemäß § 439 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit ausfallen, kann der Käufer - ohne Fristsetzung - weitere Rechte wie Vertragsrücktritt, Minderung und Schadensersatz anstelle der Leistung geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Im Fall einer Stückschuld beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch in der Regel auf Mangelbeseitigung. Die Rechtsprechung gestattet jedoch auch die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der wirtschaftlich einer austauschbaren Sache entspricht und der Ersatzgegenstand geeignet ist, das Leistungsinteresse des Käufers zu befriedigen (BGH NJW 2006, 2839).
Der Käufer kann auch dem Verkäufer die Entscheidung überlassen, welche Art der Nacherfüllung erfolgen soll. Dies wird angenommen, wenn der Käufer ohne genaue Angabe Nacherfüllung fordert.
Bei seiner Wahl muss der Käufer im Allgemeinen nicht die Interessen des Verkäufers berücksichtigen. Allerdings kann der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB die vom Käufer gewählte Methode der Nacherfüllung ablehnen. Der Verkäufer ist dann nicht verpflichtet, die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung durchzuführen, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die gewählte Methode teurer sein muss als die andere Option. Eine Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 3 BGB liegt vielmehr dann vor, wenn die Kosten der gewählten Nacherfüllung im Vergleich zu den Kosten der anderen Nacherfüllungsart unangemessen hoch sind, vorausgesetzt beide Optionen sind gleich effektiv (sogenannter relativer Unverhältnismäßigkeit oder "interner Kostenvergleich"). In der Regel wird eine Grenze von 10% angewendet. Wenn nur noch eine Form der Nacherfüllung möglich ist, kann vom Verkäufer eine höhere Kostentragung verlangt werden (sogenannte absolute Unverhältnismäßigkeit). Nach einer Faustregel gilt die verbleibende Nacherfüllungsform als unverhältnismäßig, wenn die insgesamt anfallenden Kosten 150% des Werts der mängelfreien Sache oder 200% des wertmindernden Mangels ausmachen.
Wenn die Voraussetzungen für die Nacherfüllung erfüllt sind, ist der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Der Verkäufer ist nicht nur dazu verpflichtet, die Mängelbeseitigung kostenlos durchzuführen, sondern er muss auch die damit verbundenen Aufwendungen tragen. Dazu gehören Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sowie Verpackungs- und Versandkosten, die dem Käufer für die Rücksendung der Ware entstehen.
Wenn der Käufer die Option der Nachlieferung wählt, muss er die mangelhafte Ware zurückgeben. Sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung und Wertersatz zu zahlen, falls er die Ware durch Fahrlässigkeit beschädigt