Gemäß § 439 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen für die Nacherfüllung zu übernehmen. Diese Aufwendungen umfassen beispielsweise Kosten für Transport, Wege, Arbeit und Material, wie in § 439 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführt. Ebenso werden auch Verpackungs- und Versandkosten berücksichtigt, die dem Käufer bei der Rücksendung der Ware entstehen.
In den letzten Jahren wurde intensiv darüber diskutiert, ob die vom Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten auch Ein- und Ausbaukosten einer mangelhaften Ware sowie die Einbringung einer mangelfreien Ware umfassen. Diese Frage betrifft sowohl den Verbrauchermarkt (B2C) als auch den Geschäftskundenbereich (B2B). Ein Beispiel ist der Kauf von Parkettstäben durch einen Verbraucher, der diese zwecks Einbau erworben hat. Falls nach dem Einbau Mängel auftreten und daher ein Ausbau der mangelhaften Stäbe sowie der Einbau neuer, mangelfreier Stäbe erforderlich ist, entstehen Kosten. Diese Thematik wird noch wichtiger im Verhältnis zwischen Zulieferern und Endherstellern, da das Zulieferteil normalerweise im Endprodukt eingebaut wird.
Diese Frage hat nicht nur theoretische Bedeutung. Sollten Ein- und Ausbaukosten als Teil der Nacherfüllungskosten gelten, wären diese vom Verkäufer unabhängig vom Verschulden zu tragen. Sollten sie jedoch nicht dazugehören, müsste der Verkäufer die Aufwendungen nur erstatten, wenn er kein Verschulden am Produktmangel nachweisen kann.
Bis zum 1. Januar 2018 war diese Frage im Rahmen des § 439 BGB nicht eindeutig geregelt. Die Gerichte entschieden, dass im Verbrauchsgüterkauf die Ein- und Ausbaukosten als Teil der Nacherfüllungskosten verschuldensunabhängig vom Verkäufer übernommen werden sollten. Im B2B-Bereich hingegen, also bei Verkäufen an Unternehmen, hing die Erstattung der Kosten von einem Schadensersatzanspruch ab.
Am 1. Januar 2018 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und anderen Maßnahmen diese Frage neu geregelt. Der neue § 439 Abs. 3 BGB besagt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, die notwendigen Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau der nachgebesserten oder mangelfreien Ware zu übernehmen, wenn die mangelhafte Ware bereits in eine andere Sache eingebaut oder angebracht wurde.
Diese Neuregelung betrifft nun auch das Verhältnis zwischen Unternehmen, und die Ein- und Ausbaukosten sind als Teil der Nacherfüllungskosten (verschuldensunabhängig) vom Verkäufer zu tragen. Es ist nicht mehr relevant, ob und in welchem Umfang der Verkäufer den Mangel verursacht hat. Es bleibt jedoch interessant zu sehen, wie die Gerichte den Begriff "erforderliche Aufwendungen" in der Praxis interpretieren werden.