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Käuferrechte bei Gewährleistungsmängeln: Ein Leitfaden

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Die werkvertragliche Gewährleistung bezieht sich auf die Haftung des Auftragnehmers für Mängel, die während der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftreten

Die werkvertragliche Gewährleistung bezieht sich auf die Haftung des Auftragnehmers für Mängel, die während der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftreten

Die Fristen für die Ausübung von Gewährleistungsansprüchen variieren je nach Vertrag und den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, die sorgfältig berücksichtigt werden müssen. Im Kontext der Gewährleistung hat der Besteller das Recht auf Nacherfüllung, bei der der Auftragnehmer dazu verpflichtet ist, den Mangel zu beheben oder ein mangelfreies Werk zu liefern. Wenn die Nacherfüllung nicht erfolgreich ist, hat der Besteller die Möglichkeit, weitere rechtliche Schritte wie Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz in Erwägung zu ziehen.

Rechte des Käufers bei Mängeln: Gewährleistungsansprüche verstehen

Wird dem Käufer eine mangelhafte Sache geliefert, stehen ihm verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Diese sind in § 437 BGB geregelt:

  • Nacherfüllung: Der Käufer kann vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB)

  • Rücktrittsrecht: Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Käufer unzumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen (§§ 437 Nr. 2, 323, 326 V, 440 BGB)

  • Minderungsrecht: Der Käufer kann den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig ist oder der Verkäufer die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verweigert. (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)

  • Schadensersatzanspruch: Der Käufer kann Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch den Mangel ein Schaden entstanden ist. (§§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB)

  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen: Das bedeutet, dass der Käufer die Kosten erstattet bekommt, die er im Zusammenhang mit dem Kauf und der Nutzung der mangelhaften Sache aufgewendet hat, die durch den Mangel nun wertlos geworden sind. Zu diesen vergeblichen Aufwendungen können beispielsweise Reparaturkosten, Transportkosten oder Kosten für Ersatzteile gehören. Allerdings muss der Käufer diese Aufwendungen dem Verkäufer nachweisen und gegebenenfalls auch belegen können. Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht automatisch gegeben ist, sondern vom Einzelfall abhängt. (§§ 437 Nr. 3, 284 BGB).

Stufenweises Vorgehen

Dennoch ist er nicht in der Lage, frei zwischen ihnen zu wählen, sondern muss dabei die Abstufung berücksichtigen, wie sie von § 437 BGB vorgesehen ist, auch wenn diese erst bei genauerem Hinsehen ersichtlich wird. Der Käufer wird zunächst auf den Anspruch auf Nacherfüllung verwiesen und kann die anderen Rechte gemäß § 439 BGB erst geltend machen, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung – aus welchem Grund auch immer – erfolglos geblieben ist.

Prinzipiell hat der Käufer in erster Linie das Recht auf Nacherfüllung, das bedeutet, er kann vom Verkäufer die Behebung des Mangels oder die Lieferung eines mängelfreien Produkts verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder für den Käufer unzumutbar ist, hat er die Option, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel absichtlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Es ist wesentlich, zu beachten, dass die Abstufung der Gewährleistungsrechte auch von den speziellen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen kann. In manchen Situationen mag es zum Beispiel vernünftiger sein, direkt vom Vertrag zurückzutreten, anstatt auf Nacherfüllung zu bestehen.

Zusätzlich bestehen einige Besonderheiten bei bestimmten Vertragsarten, wie etwa beim Erwerb von gebrauchten Gegenständen oder beim Verkauf zwischen Privatpersonen. Hier können die Gewährleistungsrechte eingeschränkt sein oder spezielle Regelungen Anwendung finden.