Herausforderungen und Lösungen im Vertragswesen
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Rechtsmängel bearbeite
Rechtsmängel im Bauwesen: Risikoanalyse und Prävention
Ein Rechtsmangel tritt auf, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, dem Käufer die vertraglich vorgesehene rechtliche Position am Kaufgegenstand zu übertragen und stattdessen Dritte Ansprüche gegen den Käufer geltend machen können. Ausgenommen von dieser Definition ist die Situation, in der der Verkäufer dem Käufer überhaupt kein Eigentum an der Kaufsache übertragen kann. Wenn der Verkäufer definitiv nicht in der Lage ist, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu übertragen, handelt es sich um anfängliche Unmöglichkeit gemäß § 31 la BGB oder nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB. In einem solchen Fall richten sich die Ansprüche des Käufers nicht nach den Gewährleistungsrechten.
Rechtsmängel können insbesondere sein:
dingliche Rechte wie das Pfandrecht, der Nießbrauch, die Anwartschaft sowie die Grundpfandrechte und die Vormerkung
obligatorische Rechte, soweit sie hinsichtlich des Kaufgegenstandes gegen den Käufer geltend gemacht werden können wie etwa Miet- und Pachtrechte eines Dritten, aber auch Rückgewähransprüche, die aufgrund einer Insolvenz- oder Gläubigeranfechtung gegen den Käufer geltend gemacht werden können
Veräußerungsverbote gem. §§ 135, 136 BGB
Verfügungsbeschränkungen des Vorerben nach §§2112-2115 BGB
Immaterialgüterrechte wie Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht, sowie Kennzeichenrechte wie Marken, Firmenrechte und Namensrechte, geschützte wettbewerbsrechtliche Positionen, Urheberrechte, Verlagsrechte und Persönlichkeitsrechte sind einschlägige Rechtsbereiche.
Der entscheidende Zeitpunkt für die Bewertung der Abwesenheit von Rechtsmängeln ist die Vollendung des Erwerbs. Die Verpflichtung des Verkäufers, solche Mängel zu beseitigen, erstreckt sich auch auf Rechte, die erst nach Abschluss des Kaufs entstehen. Den Vertragsparteien steht es jedoch frei, eine andere Verteilung der Risiken zu vereinbaren. Es kann beispielsweise festgelegt werden, dass die Haftung nur für Rechte besteht, die bis zum Übergang der Gefahr begründet wurden.