Die Bedeutung klarer Vorgaben in der Bauplanung
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Gewährleistung bei vorausgesetztem Verwendungszweck
Verwendungszweck als Kern der Projektplanung
Die angenommene Verwendung der erworbenen Ware bezieht sich darauf, wie die Sache nach den Vorstellungen und Absprachen der Parteien genutzt werden soll. Falls bei gewöhnlichen Geschäften keine explizite Festlegung der Beschaffenheit erfolgt ist, wird gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auf den vermuteten Verwendungszweck abgezielt.
Entscheidend ist hierbei, welche Eigenschaften beide Parteien gemeinsam als erforderlich für den vermuteten Verwendungszweck erachten. Die vermutete Verwendung kann sich beispielsweise aus der Art der Ware, ihrer Verwendung in geschäftlichen Transaktionen oder den Umständen des spezifischen Geschäfts ergeben.
Es ist jedoch von Bedeutung zu beachten, dass verborgene Erwartungen des Käufers nicht geschützt sind. Der Käufer muss dem Verkäufer seine Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich des Verwendungszwecks mitteilen, damit der Verkäufer darauf Rücksicht nehmen kann.
Sollte sich nachträglich zeigen, dass die Sache nicht für den vermuteten Verwendungszweck tauglich ist, liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer hat dann je nach den Umständen des Einzelfalls Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder möglicherweise Rücktritt vom Kaufvertrag.