Die Rolle der Vereinbarten Beschaffenheit in Bauprojekten
Facility Management: Mangelanspruchsmanagement » Strategie » Kaufvertrag » Vereinbarte Beschaffenheit
Ansprüche bei Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit
Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit
Vorrangig ist von Bedeutung, ob die gekaufte Ware die festgelegte Beschaffenheit aufweist (gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Mangel tritt auf, wenn der tatsächliche Zustand der Ware ("Ist-Zustand") von der Zustandsbeschreibung abweicht, die die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angenommen haben ("Soll-Zustand"). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Begriff der "Beschaffenheit" zu definieren.
Zu ihr zählen
die physischen Eigenschaften der Kaufsache (z.B. nicht funktionsfähige Teile eines Geräts)
die Beziehungen der Sache zur Umwelt (Altlast eines Grundstücks)
Vernältnisse rechtlicher Art wie etwa Benutzungsbeschränkungen (z.B. das Fehlen einer Betriebserlaubnis)
B öffentlich-rechtliche Bebauungsbeschränkungen (z.B. eines Grundstücks)
die Herkunft der Kaufsache, soweit sie sich auf die Beschaffenheit der Kaufsache auswirkt (z.B. Lebensmittel aus biologischem Anbau; nachgeahmte Markenartikel; Frage des Vorliegen eines Importtahrzeugs)
das Alter der Kaufsache, das zumeist unmittelbare Auswirkung auf die physische Eigenschaft der Kaufsache hat.
Nicht als Bestandteil der Eigenschaften der gekauften Ware gelten jedoch die erzielbaren oder zukünftig zu erzielenden Einnahmen und Erträge aus der Ware. Auch der Wert der Ware gehört nicht zu den Eigenschaften der Ware.
Die festgelegte Beschaffenheit ist ein integraler Bestandteil des Kaufvertrags. Falls der Vertrag einer bestimmten Form unterliegt, wie es beispielsweise bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist (§ 311b BGB), muss die Beschaffenheitsvereinbarung ebenfalls diese Formvorschrift einhalten. Generell herrscht jedoch im Rahmen des Kaufvertragsrechts Formfreiheit, daher kann die Beschaffenheitsvereinbarung auch durch stillschweigendes Verhalten oder Handelsbrauch festgelegt werden. Sie kann also auch aus Handelspraxis oder gängigem Brauch resultieren. Gegebenenfalls muss durch Vertragsauslegung (gemäß §§ 133, 157 BGB) ermittelt werden, was genau als Beschaffenheit vereinbart wurde.