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Facility Management: Mangelanspruchsmanagement » Strategie » Kaufvertrag » Gewöhnlicher Verwendungszweck / gewöhnliche Beschaffenheit

Der gewöhnliche Verwendungszweck und die gewöhnliche Beschaffenheit spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Mängeln und Gewährleistungsansprüchen

Der gewöhnliche Verwendungszweck und die gewöhnliche Beschaffenheit spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Mängeln und Gewährleistungsansprüchen

Produkte oder Dienstleistungen, die nicht den gängigen Standards der Branche entsprechen, können als defizitär angesehen werden. Unternehmen haben die Pflicht, ihren Kunden Produkte oder Dienstleistungen bereitzustellen, die für den üblichen Verwendungszweck geeignet sind. Eine Abweichung von der gewöhnlichen Beschaffenheit kann rechtliche Forderungen und finanzielle Einbußen für alle beteiligten Parteien zur Folge haben.

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Nur wenn die Parteien weder eine bestimmte Beschaffenheit noch einen speziellen Verwendungszweck der gekauften Sache vereinbart haben, ist auf der dritten Ebene zu berücksichtigen, ob die Kaufsache für die übliche Verwendung geeignet ist (gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Das trifft zu, wenn sie für Zwecke geeignet ist, die bei Gütern gleicher Art üblicherweise vorkommen. Gleiches gilt, wenn sie eine Eigenschaft aufweist, die bei gleichartigen Produkten üblich ist und die ein durchschnittlicher Käufer in Anbetracht der Art der Sache erwarten kann. Falls es technische Normen gibt, können diese herangezogen werden, um das Übliche zu bestimmen.

Auch die Erwartungen des Käufers, die auf öffentlichen Äußerungen oder Werbung basieren, können berücksichtigt werden. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ergänzt somit § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, indem es festlegt, dass zur gewöhnlichen Beschaffenheit auch Eigenschaften gehören, die der Käufer aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers, Herstellers, Importeurs (gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG) oder seines Vertreters, insbesondere in Werbung oder Kennzeichnung über konkrete Eigenschaften der Sache, wie Aufdrucke oder Katalogbeschreibungen, erwarten kann. Bereits dann, wenn die Werbung an einen begrenzten Personenkreis, beispielsweise Fachhändler, gerichtet ist, handelt es sich um eine öffentliche Äußerung. Individuelle Verkaufsgespräche fallen jedoch nicht darunter.

§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB enthält drei Ausnahmen, die den Verkäufer von der Haftung befreien: Entweder kannte er die Werbeaussage nicht und hätte sie auch nicht kennen müssen, sie wurde bei Vertragsschluss bereits korrigiert oder sie hatte keinen Einfluss auf den Abschluss des Kaufvertrags.