Bedeutung des Gefahrübergangs im Bauwesen
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Gewährleistungsmanagement und Gefahrübergang
Wesentliche Aspekte der Risikoübertragung
Die Gewährleistungsrechte gemäß § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei einer mangelhaften Kaufsache sind ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (gemäß § 446 BGB) anwendbar. Dieser tritt im Allgemeinen mit der Übergabe der Kaufsache ein, also mit ihrer tatsächlichen Übergabe. Gewährleistungsansprüche des Käufers bezüglich Sachmängeln, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden waren, sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die bereits vor dem Gefahrübergang bestanden haben. Später auftretende Mängel liegen hingegen in der Verantwortung des Käufers.
Eine spezielle Regelung findet sich in § 447 BGB für den Versendungskauf, der auch als Schickschuld bezeichnet wird. Hier wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch weiter vorverlegt. Entscheidend ist nicht erst die Übergabe der verkauften Sache an den Käufer, sondern bereits die Übergabe an die Transportperson. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass § 447 BGB nicht auf den sogenannten Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Verbraucher (gemäß § 13 BGB) und einem Unternehmer (gemäß § 14 BGB) anwendbar ist.
Die Paragraphen 446 und 447 des BGB haben zur Folge, dass bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache beim Verkäufer liegt, was als Sachgefahr bezeichnet wird. Erst mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr auf den Käufer über. Das bedeutet, dass der Käufer den Kaufpreis auch dann bezahlen muss, wenn die Sache nach ihrer Übergabe an ihn zerstört wird, was als Preisgefahr bezeichnet wird.