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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Falsch- und Zuweniglieferung: Herausforderungen in der Lieferkette

Facility Management: Mangelanspruchsmanagement » Strategie » Kaufvertrag » Falsch- / Zuweniglieferung

Falsche oder unzureichende Lieferungen können den Betrieb von Unternehmen stören und zu Produktivitätsverlusten führen

Falsche oder unzureichende Lieferungen können den Betrieb von Unternehmen stören und zu Produktivitätsverlusten führen

Eine effiziente Verwaltung des Bestands und das Management der Lieferketten sind von großer Bedeutung, um derartige Lieferprobleme zu vermeiden. Unternehmen sollten stabile Kommunikationswege mit ihren Lieferanten etablieren, um frühzeitig über Lieferengpässe informiert zu werden. Bei Fehl- oder Minderlieferungen sollten Unternehmen zügig reagieren, um alternative Lieferanten oder Lösungen zu identifizieren.

Mangelanspruchsmanagement bei Falsch- und Zuweniglieferungen

Umgang mit Falsch- und Zuweniglieferung im Warenverkehr

Achtsamkeit im Transportwesen

Ein Lkw mit Gefahrensymbol auf der Ladefläche. Wichtige Sicherheitsaspekte im Logistik- und Transportbereich.

Gemäß § 434 Abs. 3 BGB werden Falsch- oder Zuweniglieferungen klar als Sachmangel eingestuft. Für die Auslösung der Gewährleistungsrechte ist auch hier von Bedeutung, ob der Käufer die gelieferte Ware akzeptiert hat, möglicherweise ohne die Falschlieferung oder Mengenabweichung sofort zu bemerken. Wenn er die Leistung jedoch zurückweist, behält er seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch bei, ohne gleichzeitig in Annahmeverzug zu geraten.

Wenn der Verkäufer versehentlich eine andere Ware als die vertraglich vereinbarte liefert, führt die Übergabe an den Käufer nicht zur Erfüllung der Vereinbarung. Stattdessen kann der Verkäufer die irrtümlich falsch gelieferte Ware zurückfordern.

Hingegen führt eine Zuviellieferung nicht zu einem vertraglichen Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer. Es kommt grundsätzlich kein Vertrag bezüglich der übermäßigen Menge zustande. Stattdessen muss diese nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückgegeben werden. Auch die Annahme-Fiktion gemäß § 377 Abs. 2 und 3 HGB findet auf die Zuviellieferung keine Anwendung.