Falsch- und Zuweniglieferung: Herausforderungen in der Lieferkette
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Mangelanspruchsmanagement bei Falsch- und Zuweniglieferungen
Umgang mit Falsch- und Zuweniglieferung im Warenverkehr
Gemäß § 434 Abs. 3 BGB werden Falsch- oder Zuweniglieferungen klar als Sachmangel eingestuft. Für die Auslösung der Gewährleistungsrechte ist auch hier von Bedeutung, ob der Käufer die gelieferte Ware akzeptiert hat, möglicherweise ohne die Falschlieferung oder Mengenabweichung sofort zu bemerken. Wenn er die Leistung jedoch zurückweist, behält er seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch bei, ohne gleichzeitig in Annahmeverzug zu geraten.
Wenn der Verkäufer versehentlich eine andere Ware als die vertraglich vereinbarte liefert, führt die Übergabe an den Käufer nicht zur Erfüllung der Vereinbarung. Stattdessen kann der Verkäufer die irrtümlich falsch gelieferte Ware zurückfordern.
Hingegen führt eine Zuviellieferung nicht zu einem vertraglichen Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer. Es kommt grundsätzlich kein Vertrag bezüglich der übermäßigen Menge zustande. Stattdessen muss diese nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückgegeben werden. Auch die Annahme-Fiktion gemäß § 377 Abs. 2 und 3 HGB findet auf die Zuviellieferung keine Anwendung.