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Haftungsbeschränkungen

Haftungsbeschränkungen in Verträgen sind essenziell, um die potenziellen Verluste für Unternehmen zu begrenzen und Rechtssicherheit zu schaffen

Es gibt Situationen, in denen gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung der Haftung existieren, die den Verkäufer vor übermäßigen Schadensersatzansprüchen schützen. Unternehmen sollten sorgfältig analysieren, welche Haftungsbeschränkungen im Rahmen von Verträgen festgelegt werden können, um ihre eigenen Interessen zu sichern. Die Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen sollte stets deutlich und verständlich formuliert sein, um künftige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.

Grenzen der Haftung im Gewährleistungsrecht

Haftungsbeschränkungen

Die Vertragsparteien haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Haftung für Mängel durch eine individuelle Vereinbarung zu begrenzen oder gänzlich auszuschließen. Diese Option ergibt sich aus einer Schlussfolgerung, die sich aus § 444 BGB ableitet und gleichzeitig die Grenzen dessen festlegt, was zulässig ist.

Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung muss durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien in den Kaufvertrag integriert werden. Hierbei gelten dieselben Anforderungen an die Form wie für den betreffenden Kaufvertrag. Eine solche Vereinbarung kann auch noch nach Abschluss des Kaufvertrages getroffen werden.

Die Parteien können etwa

  • die Haftung für bestimmte Arten von Mängeln ausschließen

  • das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung auf den Verkäufer übertragen

  • die Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung vereinbaren

  • das Rücktrittsrecht und den Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließen oder die Verjährungsfrist verkürzen.

Gebräuchliche Ausschlussklauseln sind etwa:

  • Ein Kauf „wie besichtigt“ schließt die Gewährleistung für solche Mängel aus, die bei einer gründlichen Besichtigung des Kaufgegenstandes durch den Käufer nicht durch einen Sachverständigen erkennbar waren.

  • Die Klausel „wie besichtigt“ mit dem Zusatz „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ erstreckt sich auch auf verborgene Mängel und bedeutet den Ausschluss jeder Gewährleistung.

  • ie Vereinbarung einer Arbitrage-Klausel beschränkt die Gewährleistung auf eine nach Maßgabe des vereinbarten Arbitrage-Verfahrens festgestellte Kaufpreisminderung.

Gebräuchliche Ausschlussklauseln sind etwa:

Ebenso ist es möglich, eine Vereinbarung bezüglich der Qualität als solche zu treffen, indem beispielsweise eine geringere Qualität als der Durchschnitt zugesichert wird. Allerdings dürfte dies in den meisten Fällen eine negative Beschaffenheitsvereinbarung darstellen, was wiederum bedeutet, dass das Vorhandensein eines Sachmangels abgelehnt werden müsste.

Bei der Festlegung von Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen sind jedoch gewisse Beschränkungen zu beachten:

Eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Ausschlusses oder der Beschränkung den Mangel arglistig verschwiegen hat, die Abwesenheit von Fehlern arglistig vorgetäuscht hat oder falsche Eigenschaften vorgespiegelt hat (§ 444 BGB). Dies soll dem Käufer die Möglichkeit geben, im Fall eines arglistigen Verschweigens zu wählen, ob er den Vertrag nach § 123 BGB anfechten oder am Vertrag festhalten möchte. In diesem Fall könnte er trotz des eigentlich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses seine Gewährleistungsrechte geltend machen.

Arglist ist dabei gleichbedeutend mit Vorsatz, der sich auf drei Umstände beziehen muss:

  • auf das Vorhandensein des Mangels

  • auf die Unkenntnis des Käufers vom Mangel

  • darauf, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels anders disponiert hätte, d.h. den Vertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen geschlossen oder die Sache nicht als Erfüllung angenommen hätte.

Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse sind ebenfalls unwirksam, wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der gekauften Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Das bedeutet, er hat erklärt, dass er ohne Verschulden für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften einsteht (BGH NJW 2007, 1348). Eine ausdrückliche Garantieübernahme ist dabei nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann sich das Vorliegen einer Garantieübernahme auch aus den Umständen ergeben.

Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs sind im Voraus getroffene Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse grundsätzlich unzulässig (§ 475 Abs. 1 BGB). Allerdings erstreckt sich diese Regelung nur auf Vereinbarungen, die vor der Mitteilung eines Mangels abgeschlossen wurden. Vergleiche, die in Bezug auf einen gemeldeten Mangel getroffen werden, sind hingegen auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs zulässig.

Wenn eine Haftungsbeschränkung oder ein Ausschluss nicht explizit im individuellen Vertrag festgehalten, sondern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Verkäufers verankert ist, entsteht die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Klausel.

Hier sind insbesondere die Klauselverbote des § 309 Nr. 8b BGB einschlägig, die freilich nur für Verträge über die Lieferung neu hergestellter Sachen gelten:

  • Danach ist zunächst der vollständige Ausschluss der in § 437 BGB geregelten Ansprüche untersagt. Auch der vollständige Verweis auf Ansprüche gegen Dritte unter Ausschluss der Ansprüche gegen den Verwender ist unzulässig. Unzulässig sind außerdem Subsidiaritätsklauseln, die die Haftung des Verwenders von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig machen.

  • Dem Verwender wird weiterhin untersagt, die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der gelieferten Sachen insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung zu beschränken.

  • Unwirksam ist danach auch die Beschränkung der Verpflichtung des Verkäufers, die Nacherfüllungskosten zu tragen.

Der Verwender darf die Nacherfüllung nicht von der vorherigen Zahlung der vollständigen Vergütung oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Anteils des Entgelts abhängig machen.

Ebenso ist es untersagt, dem Käufer für die Meldung nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist zu setzen, die kürzer ist als ein Jahr.

Außerdem darf die Verjährungsfrist nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden.

Die Folge in jedem Fall ist, dass die Haftungsbeschränkung oder der -ausschluss unwirksam wird und der Verkäufer sich nicht darauf berufen kann. Dies bedeutet nicht, dass der Kaufvertrag insgesamt nichtig ist.

Im rein unternehmerischen Verkehr ist die Anwendung von § 308 Nr. 8b BGB aufgrund von § 310 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Klauseln müssen daher mit § 307 BGB in Einklang stehen. Eine ansonsten zulässige Vertragsklausel verstößt gegen diese Vorschrift, wenn sie eine Haftung für die Verletzung sogenannter Kardinalpflichten einschränkt. Dies sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben. Eine solche Einschränkung gefährdet die Erreichung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen dem Käufer daher keine Rechte genommen oder eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag gemäß seinem Inhalt und Zweck gewähren sollte.

Unwirksam sind daher etwa folgende Klauselinhalte in AGB:

  • Der vollständige Ausschluss der Mängelhaftung.

  • Die Beschränkung der Gewährleistungsrechte auf grob fahrlässig herbeigeführte Mängel.

  • Die Beschränkung der Gewährleistungsrechte auf den (verschuldensabhängigen) Schadensersatzanspruch.

  • Der Ausschluss der Verpflichtung des Verwenders, die wesentlichen Kosten der Nacherfüllung wie Arbeitsund Materialkosten zu tragen. (Hingegen kann es zulässig sein, nicht ins Gewicht fallende Kostenarten [Versandoder Verpackungskosten] auf den unternehmerischen Kunden abzuwälzen oder die Kostentragung für die erhöhten Aufwendungen auszuschließen, die durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort als der Niederlassung des Bestellers entstehen, sofern dies nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.)

  • Die Beschränkung der Gewährleistungsrechte allein auf das Minderungsrecht.

Die Zurückhaltung der Nacherfüllung bis zur vollständigen Entgeltzahlung ist unzulässig. Zudem können Klauseln, die die Gewährleistung ausschließen oder einschränken, sowohl gegenüber Privatpersonen unter Verwendung von AGB als auch im geschäftlichen Verkehr wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 3 BGB) unwirksam sein.