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Gesetzliche Ausschlussgründe

Gesetzliche Ausschlussgründe können die Haftung des Verkäufers für Mängel und Schäden einschränken oder komplett ausschließen

Das Verständnis dieser Ausschlussgründe ist für Unternehmen von entscheidender Bedeutung, um mögliche Risiken während Vertragsverhandlungen zu minimieren. Ein häufig auftretender rechtlicher Ausschlussgrund ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, die den Verkäufer nach einer bestimmten Frist von seiner Verantwortung befreit. Durch vertragliche Vereinbarungen können gesetzliche Ausschlussgründe ergänzt oder angepasst werden, um die Haftung der Vertragsparteien effizient zu gestalten.

Ausschlussgründe im Gewährleistungsrecht

Gesetzliche Ausschlussgründe

Im Bereich des Kaufrechts sind gesetzliche Ausschlussgründe für Gewährleistungsrechte insbesondere die Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Kaufs (§ 442 BGB) sowie der Verstoß gegen Untersuchungs- und Rügepflichten bei einem Handelsgeschäft beider Parteien (§ 377 HGB).

Gemäß § 442 BGB kann der Käufer keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er bereits beim Kauf vom Mangel wusste. Diese Regelung gilt sowohl für offenkundige als auch versteckte Mängel. Wenn der Käufer also trotz Kenntnis des Mangels den Kauf abschließt, hat er kein Anrecht auf Gewährleistung.

Hingegen legt § 377 HGB die Untersuchungs- und Rügepflichten für beide Seiten eines Handelsgeschäfts fest. Demnach ist der Käufer dazu verpflichtet, das erhaltene Produkt umgehend auf Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem Verkäufer zu melden. Versäumt der Käufer diese Pflichten, verliert er seine Gewährleistungsrechte.

Diese gesetzlichen Ausschlussgründe dienen dazu, den Verkäufer vor ungerechtfertigten Gewährleistungsansprüchen zu schützen. Falls der Käufer den Mangel kannte oder seine Prüfungs- und Rügepflichten nicht erfüllt hat, ist es nicht angemessen, den Verkäufer für den Mangel haftbar zu machen.

Wichtig ist zu beachten, dass der Verkäufer diese Ausschlussgründe nachweisen muss. Wenn der Käufer zum Beispiel behauptet, den Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs nicht gekannt zu haben, liegt die Beweislast beim Verkäufer, um das Gegenteil zu belegen. Gleiches gilt, wenn der Käufer den Mangel nicht gemeldet hat; hier muss der Verkäufer beweisen, dass der Käufer gegen seine Prüfungs- und Rügepflichten verstoßen hat.

Ausschluss aufgrund der Kenntnis des Käufers vom Sachmangel

Gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB werden sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, wenn der Käufer bereits bei Vertragsschluss über den Mangel informiert ist. Hierbei genügt nicht allein ein bloßer Verdacht, sondern es ist das tatsächliche Wissen des Käufers erforderlich. Er oder sein Vertreter müssen den Mangel in seiner vollen Tragweite und Ausdehnung erkannt haben.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies verdeutlicht auch, dass der Käufer im Allgemeinen seine Rechte nicht verwirkt, wenn er den Mangel erst bei Erhalt der Ware entdeckt und diese ohne Beanstandung annimmt. Lediglich in bestimmten Einzelfällen könnte die stillschweigende Entgegennahme einer als mangelhaft erkannten Ware eine Änderung der Vertragskonditionen in Bezug auf die Beschaffenheit darstellen.

Nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Verkäufer auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers nicht haftbar, es sei denn, es liegt arglistiges Verschweigen eines Mangels oder eine Garantie für die Beschaffenheit seitens des Verkäufers vor. Bei grober Fahrlässigkeit erkennt der Käufer einen Mangel nicht, wenn er die erforderliche Sorgfalt, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erwartet wird, in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Dennoch besteht in der Regel keine Pflicht zur Untersuchung des Kaufgegenstandes. Eine solche Pflicht kann nur in Ausnahmefällen bestehen, etwa wenn der Käufer über spezielles Fachwissen verfügt oder einen Sachverständigen hinzugezogen hat, oder wenn eine detaillierte Inspektion oder ein Testlauf solcher Kaufgegenstände branchenüblich ist.

Mängelausschluss wegen unterlassener Untersuchung / Rüge

Gemäß § 377 HGB werden die Rechte des Käufers bei einem beiderseitigen Handelskauf eingeschränkt, indem ihm nach der Warenlieferung besondere Prüfungspflichten auferlegt werden. Wenn er diese Pflichten nicht erfüllt, verliert er seine Gewährleistungsrechte. Der Käufer ist dazu verpflichtet, jegliche Mängel sofort zu reklamieren, auch wenn es sich um eine Anderslieferung (Aliud) oder eine abweichende Menge handelt.

Diese Regelung betrifft den Bereich des Handelskaufs, also den Kauf von Waren oder Wertpapieren (§ 381 Abs. 1 HGB) sowie den Werklieferungsvertrag (§ 651 Abs. 1 BGB, § 381 Abs. 2 HGB).

Außerdem muss es sich um ein Handelsgeschäft handeln, bei dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf beiden Seiten Kaufleute gemäß §§ 1-6 HGB beteiligt sind.

Die Pflicht zur Mängelrüge erstreckt sich auf alle Mängel gemäß § 434 BGB, einschließlich Falschlieferung und Lieferung zu geringer Menge. Keine besonderen Regelungen gelten für schwerwiegende Mängel. Auch bei einem Fall der Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung) durch den Verkäufer ist der Käufer verpflichtet, Mängel der Nachlieferung oder das Scheitern der Nachbesserung unverzüglich zu reklamieren.

Die Rügepflicht beginnt erst mit der Warenübergabe an den Käufer. Es gibt keine spezielle Rügefrist, selbst wenn der Käufer den Mangel bereits vorher erkannt hatte. In einem solchen Fall kann er die Rüge erheben, muss dies jedoch nicht tun. Dabei sollte die Warenübergabe nicht mit der Übergabe gleichgesetzt werden. Die Warenübergabe bezieht sich auf den tatsächlichen Akt, bei dem der Käufer die Verfügungsgewalt über die Ware erhält und somit die Möglichkeit hat, diese auf Mängel zu überprüfen. Dies erfordert normalerweise, dass die Ware vollständig in den Besitz des Käufers gelangt ist und im Wesentlichen vollständig ist. Hierzu gehören auch Bedienungsanleitungen, Dokumentationen und Programme, wenn sie für die sachgerechte Untersuchung oder Inbetriebnahme eines gelieferten Produkts erforderlich sind. Wenn eine Maschine in Teilen geliefert wird und die Montage dem Käufer obliegt, beginnt die Rügefrist mit der Lieferung der Teile. Wenn jedoch der Verkäufer für die Montage verantwortlich ist, beginnt die Frist erst nach der vollständigen Montage und den erfolgreichen Tests.

Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat der Käufer die Ware sofort nach Erhalt durch den Verkäufer zu untersuchen, soweit dies praktikabel ist, und bei einem Mangel unverzüglich dem Verkäufer Anzeige zu erstatten. Wenn ein Mangel später erkannt wird, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen (§ 377 Abs. 3 HGB).

Der Begriff "unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§121 Abs. 1 S. 1 BGB). Entscheidend ist die rechtzeitige Absendung der Rüge, wobei der Käufer die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang der Rüge trägt. Bei offensichtlichen Mängeln muss der Käufer die Anzeige bald nach der Lieferung erstatten. Es gibt keine (hypothetische) Frist für eine Untersuchung, um weitere Mängel festzustellen. Die Geschwindigkeit der Anzeige hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei nicht offensichtlichen Mängeln, die erst nach einer Untersuchung erkennbar sind, verlängert sich die Rügefrist um die Zeitdauer, die für die Untersuchung erforderlich ist. Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

Die Anzeige kann formlos erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung der Vertragsparteien vorliegt, und muss die Art und den Umfang der beanstandeten Mängel deutlich angeben. Bei mehreren Mängeln müssen normalerweise alle separat gerügt werden, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, schnell auf

Verjährung und Ausschlussfristen im Recht: Unterschiede und Auswirkungen auf Ansprüche

Verjährung bezeichnet den Zeitablauf, nach dem ein Anspruch gegenüber dem Anspruchsverpflichteten, zum Beispiel dem Verkäufer bei Gewährleistungsrechten, nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Verjährung berechtigt den Anspruchsverpflichteten dazu, eine Einrede gegen den Anspruch zu erheben. Das ermöglicht ihm, die Leistung dauerhaft abzulehnen, ohne dass der Anspruchsteller dagegen vorgehen kann.

Die Regelungen zur Verjährung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 194 ff. Dort ist auch die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche festgelegt. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt diese Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Diese Frist kann durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer jedoch abgeändert werden.

Im Gegensatz zur Verjährung führt eine Ausschlussfrist zum Erlöschen des Anspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist. Anders als bei der Verjährung kann der Anspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr geltend gemacht werden. Ausschlussfristen können durch vertragliche Vereinbarungen oder durch Gesetz vorgegeben sein, wie beispielsweise in Arbeitsverträgen oder Mietverträgen.

Es ist wichtig, den Unterschied in der Wirkung zwischen Verjährung und Ausschlussfrist zu beachten. Während bei der Verjährung der Anspruch grundsätzlich weiterhin besteht, jedoch nicht mehr durchgesetzt werden kann, führt eine Ausschlussfrist zum endgültigen Erlöschen des Anspruchs. Der Anspruchsverpflichtete kann sich auch bei einer Ausschlussfrist auf eine Einrede berufen, wenn der Anspruchsteller den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend gemacht hat.