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Einwendungen und Einreden des Verkäufers

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Einwände des Verkäufers können die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Käufer beeinflussen und sollten sorgfältig geprüft werden

Einwände des Verkäufers können die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Käufer beeinflussen und sollten sorgfältig geprüft werden

Eine oft vorgebrachte Einrede ist die Verjährung, durch die der Anspruch auf Gewährleistung nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Verkäufer kann auch anführen, dass der Käufer den Mangel entweder bei Vertragsabschluss kannte oder grob fahrlässig nicht bemerkte, was den Anspruch ausschließt. Eine weitere mögliche Gegenposition ist, dass der Käufer seine Verpflichtung zur Prüfung und Beanstandung verletzt hat, was zur Folge haben kann, dass die Gewährleistungsansprüche wegfallen.

Abwehr von Einwendungen und Einreden im Gewährleistungsrecht

Rechtliche Einreden und Einwendungen im Verkauf

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Gewährleistungsansprüche beinhalten grundsätzlich Forderungen des Käufers nach Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragsrücktritt, falls das erworbene Produkt oder die erbrachte Leistung fehlerhaft ist.

Anfänglich kann der Verkäufer die Behauptungen des Käufers bestreiten, wodurch dieser dazu aufgefordert wird, den Mangel zu beweisen, um seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Gleichzeitig muss der Verkäufer die Gelegenheit haben, seine Sichtweise darzulegen und gegebenenfalls eigene Beweise vorzulegen.

Alternativ kann der Verkäufer auch Einwendungen oder Einreden vorbringen, die das Gesetz ihm gewährt. Einwendungen zielen auf die Anfechtung des Bestehens des Gewährleistungsanspruchs ab, während Einreden darauf abzielen, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu untergraben. Der Verkäufer trägt jedoch die Beweislast und muss nachweisen, dass die Einwendungen oder Einreden zutreffend sind.

Darüber hinaus existieren vertragliche Regelungen, welche den Ausschluss oder die Begrenzung von Gewährleistungsansprüchen regeln. Diese Klauseln werden auch als Haftungsbegrenzungsklauseln bezeichnet. Solche Klauseln können sowohl in Kaufverträgen als auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verankert sein. Allerdings muss der Verkäufer sicherstellen, dass diese Klauseln rechtmäßig sind und nicht gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen.

Zuletzt können dem Käufer oder Auftraggeber von Produkten oder Dienstleistungen gegenüber Gegenrechte geltend gemacht werden. Diese repräsentieren Ansprüche des Verkäufers oder Herstellers gegenüber dem Käufer oder Auftraggeber, welche eng mit den Gewährleistungsansprüchen verbunden sind. Dabei kann ein gesetzlicher oder vertraglicher Ausschluss der Mängelhaftung berücksichtigt werden.

Insgesamt ist von Bedeutung zu erkennen, dass Gewährleistungsansprüche des Käufers oder Auftraggebers durch das Gesetz geschützt sind. Im Falle von Mängeln ist der Verkäufer oder Hersteller in der Regel dazu verpflichtet, diese zu beheben oder eine angemessene Kompensation für den Käufer bereitzustellen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, wie der Verkäufer auf Gewährleistungsansprüche reagieren kann, und es ist wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, um mögliche Konflikte zu verhindern.