Gewährleistung im Kaufrecht: Schutz und Verantwortung
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Rechte und Pflichten im Gewährleistungsfall
Qualitätssicherung durch Mängelfreiheit
Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGBist die erworbene Sache verpflichtet, frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein. Falls dies nicht erfüllt ist, gilt der Kaufvertrag als nicht erfüllt. Der Käufer behält daher sein Recht auf Erfüllung. Dies hat bedeutende Auswirkungen, da der Käufer die Zahlung des Kaufpreises verweigern kann, solange die Gegenleistung - also die Erfüllung durch ein mangelfreies Produkt - nicht erfolgt ist (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Falls durch die verzögerte Erfüllung ein Schaden für ihn entsteht, hat der Käufer das Recht, vom Verkäufer den Ersatz des durch die Lieferverzögerung eines mangelfreien Produkts entstandenen Schadens zu verlangen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). Sollte der Verkäufer seiner Verpflichtung, eine einwandfreie Sache zu liefern, auch nach einer gesetzten Nachfrist nicht nachkommen, hat der Käufer außerdem die Möglichkeit, gemäß § 281 BGBSchadensersatz anstelle der Leistung zu fordern. Dies kann beispielsweise die Kosten für einen notwendigen Ersatzkauf umfassen. Dem Käufer steht jedoch auch die Option offen, die mangelhafte Sache als Erfüllung zu akzeptieren. In diesem Fall hat er Anspruch auf Gewährleistungsrechte, die im Detail im § 437 BGBfestgelegt sind.
Vorliegen eines Mangels
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen Sachmangel § 434und Rechtsmangel § 435. Die rechtlichen Konsequenzen für beide Arten von Mängeln sind identisch.
Das BGB definiert insgesamt sechs Arten von Mängeln. Um festzustellen, ob ein Sachmangel vorliegt, bildet § 434 Abs. 1 den Ausgangspunkt. Diese Regelung legt fest, wann eine Sache frei von Sachmängeln ist und erlaubt es, durch einen Umkehrschluss zu erkennen, wann ein Sachmangel vorhanden ist. In dieser Bestimmung werden drei Kriterien genannt, die in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen.
Entscheidend für die Einschätzung, ob die gekaufte Sache mit einem Sachmangel behaftet ist, ist vorrangig die vertraglich festgelegte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1). Falls keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, wird die vertraglich vorausgesetzte Verwendung berücksichtigt. Falls keine spezielle Verwendung vereinbart wurde, richtet sich dies nach der Eignung für den üblichen Gebrauch und die übliche Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann und die durch öffentliche Aussagen des Verkäufers oder Herstellers beeinflusst werden kann.
Diese Definition des Sachmangels wird durch besondere Fälle wie mangelhafte Montage, unzureichende Montageanleitung, Falschlieferung und unvollständige Lieferung ergänzt.