Effizientes Arbeiten an Mängeln: Strategien und Techniken
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Arbeiten an einem Mängelanspruch
Arbeiten an einer Sache, BGB § 634 a Abs. 1 Nr. 1
Der Begriff der Sache in dieser Vorschrift basiert auf der Definition in BGB § 90. Hierunter fallen Grundstücke und bewegliche Sachen, vorausgesetzt sie sind körperlich und abgrenzbar. Die Arbeiten dienen der Herstellung, Veränderung oder Wartung der Sache.
Gemäß BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1 trägt ein Unternehmer bei einem Werkvertrag eine Mängelbeseitigungspflicht. Das bedeutet, dass der Unternehmer sicherstellt, dass das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Es liegt eine Sachmängelhaftung vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, wenn es nicht für die gewöhnliche oder eine besondere, dem Unternehmer bekannte Verwendung des Kunden geeignet ist. Eine Rechtsmängelhaftung tritt ein, wenn das Werk Rechte Dritter, wie z.B. Urheberrechte, verletzt.
Die Mängelbeseitigungspflicht verlangt vom Unternehmer, Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Kunde kann zunächst eine Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, der Unternehmer muss das mangelhafte Werk reparieren oder austauschen. Scheitert die Nacherfüllung oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Zusammengefasst regelt BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1, dass ein Unternehmer bei einem Werkvertrag dafür haftet, dass das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und er verpflichtet ist, diese Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die Verjährungsfrist startet mit der Abnahme oder in den der Abnahme gleichgestellten Fällen (BGB § 640 / BGB § 646).