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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Effizientes Arbeiten an Mängeln: Strategien und Techniken

Facility Management: Mangelanspruchsmanagement » Grundlagen » Managementaufgabe » Arbeiten an einer Sache

Eine effektive Kommunikation und Informationsweitergabe fördern die Zusammenarbeit der Teams und ermöglichen eine schnelle Behebung von Mängeln

Eine effektive Kommunikation und Informationsweitergabe fördern die Zusammenarbeit der Teams und ermöglichen eine schnelle Behebung von Mängeln

Bei der Bearbeitung von Mangelansprüchen binden wir alle beteiligten Abteilungen und Fachleute in den Prozess ein. Wir priorisieren Mängel nach Dringlichkeit und Auswirkung auf das Projekt, um die Entscheidungsfindung und Ressourcenallokation zu unterstützen. Jeder Schritt und jede Maßnahme zur Mängelbeseitigung werden dokumentiert, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Arbeiten an einem Mängelanspruch

Arbeiten an einer Sache, BGB § 634 a Abs. 1 Nr. 1

Der Begriff der Sache in dieser Vorschrift basiert auf der Definition in BGB § 90. Hierunter fallen Grundstücke und bewegliche Sachen, vorausgesetzt sie sind körperlich und abgrenzbar. Die Arbeiten dienen der Herstellung, Veränderung oder Wartung der Sache.

Gemäß BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1 trägt ein Unternehmer bei einem Werkvertrag eine Mängelbeseitigungspflicht. Das bedeutet, dass der Unternehmer sicherstellt, dass das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

Es liegt eine Sachmängelhaftung vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, wenn es nicht für die gewöhnliche oder eine besondere, dem Unternehmer bekannte Verwendung des Kunden geeignet ist. Eine Rechtsmängelhaftung tritt ein, wenn das Werk Rechte Dritter, wie z.B. Urheberrechte, verletzt.

Die Mängelbeseitigungspflicht verlangt vom Unternehmer, Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Kunde kann zunächst eine Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, der Unternehmer muss das mangelhafte Werk reparieren oder austauschen. Scheitert die Nacherfüllung oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Zusammengefasst regelt BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1, dass ein Unternehmer bei einem Werkvertrag dafür haftet, dass das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und er verpflichtet ist, diese Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen.

Die Verjährungsfrist startet mit der Abnahme oder in den der Abnahme gleichgestellten Fällen (BGB § 640 / BGB § 646).

Beispiele:

  • Erneuerung des Hausanstriches

  • nachträgliches Herstellen eines Dachgartens auf einer Dachterrasse

  • Herstellung einer mit dem Gebäude nicht fest verbundene Markise