Vertragsgestaltung im Werkvertrag: Risiken und Verantwortlichkeiten
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Absicherung für Auftraggeber und Auftragnehmer
Werkvertrag im Fokus: Struktur und Haftung
Gemäß § 631 Abs. 1 BGB sind im Werkvertrag zwei wesentliche Verpflichtungen verankert: die Pflicht des Unternehmers zur Erstellung des Werks und die Pflicht des Auftraggebers zur Vergütung. Ein charakteristisches Merkmal des Werkvertrags liegt in seiner Ausrichtung auf das Erreichen eines bestimmten Ergebnisses. Im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem lediglich Dienstleistungen oder Arbeit erbracht werden, geht es beim Werkvertrag um die Erzielung eines messbaren und mangelfreien Arbeitsergebnisses. Der Auftraggeber schuldet dem Unternehmer den Werklohn erst, nachdem der gewünschte Arbeitserfolg erzielt wurde.
Innerhalb des allgemeinen Werkvertragsrechts gibt es verschiedene spezifischere Vertragstypen, auf die im Grundsatz die §§ 631 ff. BGB Anwendung finden. Einige dieser Vertragstypen wurden jedoch auch durch Spezialgesetze präzisiert. Dies gilt besonders für das Transportrecht und den Bauvertrag. Der Bauvertrag umfasst sowohl die Errichtung eines gesamten Bauwerks als auch Verträge über Bauhandwerkerleistungen. Bei Bauverträgen werden oft die sogenannten "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B“, VOB/Bvereinbart. Diese speziellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden innerhalb des deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) von den Spitzenorganisationen der im öffentlichen Bauauftragswesen tätigen Unternehmen sowie den öffentlichen Dienststellen, die Bauaufträge vergeben, festgelegt.
Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, das versprochene Werk zu erstellen, es dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und es ihm zur Abnahme (§ 640 BGB) anzubieten. Im Gegensatz zum Dienstvertrag ist der Unternehmer beim Werkvertrag nicht zwangsläufig persönlich zur Ausführung verpflichtet, sondern kann auch Subunternehmer einbeziehen. Für diese sogenannten Erfüllungsgehilfen haftet der Unternehmer jedoch grundsätzlich.
Je nach Vertragsinhalt können weitere Nebenpflichten des Unternehmers hinzukommen. Dies können etwa sein:
eine Gebrauchseinweisung
die Aufklärung über Bedienung und Wartung des hergestellten Werkes
die Mitteilung von Bedenken gegen unerprobtes Material oder unerprobte Technik
die Prüfung der Vorarbeiten anderer Werkunternehmer auf die Brauchbarkeit zur Weiterverwendung für die eigenen werkunternehmerischen Zwecke.
Im Gegensatz zum Kaufvertragsrecht ist für die Abnahme nicht nur die körperliche Entgegennahme erforderlich, sondern auch und vor allem dessen Billigung. Der Besteller muss das Werk selbstverständlich nicht vorbehaltslos abnehmen. Tut er dies jedoch,
Das Stadium der Vertragserfüllung und damit die Vorleistungspflicht des Unternehmers werden beendet.
Der Vergütungsanspruch des Herstellers wird fällig.
Statt des vor der Herstellung gegebene Primäranspruches auf Erfüllung stehen dem Besteller nunmehr nur noch die Gewährleistungsrechte zu.
Die Verjährungsfristen für die in § 634a BGB geregelten Mängelrechte werden in Gang gesetzt.
Die Beweislast für die Mangelfreiheit kehrt sich um: Während vor der Abnahme der Unternehmer die Mangelfreiheit zu beweisen hat, trifft nach der Abnahme den Besteller die Beweislast dafür, dass das hergestellte Werk einen Mangel hat.
Vorbehaltlose Abnahme ist riskant.
Wenn der Besteller Mängel trotz Wissen um diese Mängel bedingungslos akzeptiert, verliert er die meisten seiner Mängelrechte. Nur die Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.
Da gemäß § 641 Abs. 1 BGBdie Fälligkeit des Werklohns an die Abnahme geknüpft ist, ist grundsätzlich keine Rechnungslegung oder prüffähige Rechnung des Herstellers erforderlich. Die Vertragsparteien haben jedoch die Möglichkeit, solche Vereinbarungen zu treffen. Bei Bauleistungen und im industriellen Anlagenbau, die der VOB/B unterliegen, hängt die Fälligkeit des Werklohnanspruchs jedoch von der Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung nach § 14 VOB/Bab.
In Bezug auf die Auswirkungen der Abnahme ist es üblich, einen Sicherheitseinbehalt zu vereinbaren. Um seinen Anspruch auf mängelfreie Fertigstellung des Werks abzusichern, kann der Besteller einen Teil des vereinbarten Werklohns als Sicherheit einbehalten. Die Auszahlung dieser Sicherheit erfolgt erst nach Behebung aller identifizierten Mängel.