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Werklieferungsvertrag: Rechtliche Grundlagen und Praxisanwendungen

Facility Management: Mangelanspruchsmanagement » Grundlagen » Mängelhaftung » Werklieferungsvertrag

Der Werklieferungsvertrag kombiniert Elemente aus Werkvertrag und Kaufvertrag und betrifft die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen

Der Werklieferungsvertrag kombiniert Elemente aus Werkvertrag und Kaufvertrag und betrifft die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen

Die Mängelhaftung im Werklieferungsvertrag deckt sowohl die Qualität des erstellten Werkes als auch die Erfüllung der vereinbarten Beschaffenheit des gelieferten Produkts ab. Im Fall von Mängeln hat der Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung. Hierbei kann der Auftragnehmer entweder den Mangel beheben oder ein einwandfreies Werk liefern. Wenn die Nacherfüllung erfolglos bleibt oder unverhältnismäßig ist, stehen dem Auftraggeber weitere rechtliche Optionen wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz zur Verfügung.

Mängelhaftung bei Werklieferungsverträgen

Rechtliche Einblicke in den Werklieferungsvertrag

Die Vorschrift § 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behandelt ausdrücklich einen Mischvertrag. Ein sogenannter Werklieferungsvertrag liegt vor, wenn ein Vertrag zur Lieferung beweglicher Sachen verpflichtet, die erst noch hergestellt oder erzeugt werden müssen. Gemäß § 651 Satz 1 BGB findet in einem solchen Fall das Kaufrecht Anwendung.

Die Anwendung dieser Regelung beschränkt sich auf bewegliche Sachen, das heißt auf alle Gegenstände, die nicht als Grundstücke oder grundstücksgleiche Gegenstände gelten. Verträge, die den Bau eines Gebäudes beinhalten, beziehen sich daher nicht auf die Lieferung beweglicher, sondern unbeweglicher Gegenstände, die nicht unter § 651 BGB fallen. In diesen Fällen findet ausschließlich das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) Anwendung. Andererseits werden Verträge, die nur die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bauteilen oder Anlagenteilen zum Inhalt haben, nach dem Kaufrecht behandelt.

Auch bei der Herstellung oder Veränderung von unbeweglichen Sachen oder immateriellen Gegenständen wie Planung oder Gutachten handelt es sich um einen Werkvertrag.

Der Werklieferungsvertrag wird vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung unterschieden. Die Einordnung eines Vertrags als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag hängt davon ab, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt bei einer Gesamtbetrachtung liegt. Wenn die Montage lediglich eine Nebenleistung ist, die neben Übergabe und Eigentumsübertragung gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB von geringer Bedeutung ist, gilt der Vertrag als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, auf den die Bestimmungen über Kaufverträge (§ 433 ff. BGB) zutreffen. Ein solcher Vertrag liegt regelmäßig vor, wenn die Montage grundsätzlich auch vom Käufer selbst durchgeführt werden könnte, aber als "Serviceleistung" vom Verkäufer angeboten wird.

Ergänzend dazu legt § 651 Satz 2 BGB fest, dass Mängelansprüche gemäß § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann ausgeschlossen sind, wenn Mängel an der hergestellten und zu liefernden beweglichen Sache auf vom Besteller gelieferte Materialien zurückzuführen sind.