Der Kaufvertrag: Struktur und Auswirkungen im Mangelmanagement
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Kaufvertragliche Mängelhaftung: Absicherung für Käufer und Verkäufer
Kaufvertrag im Fokus: Rechtliche Rahmenbedingungen und Praxis
Verträge unterschreiben
Ein unterschriebener Vertrag als Beweis für die rechtliche Zustimmung und Dokumentation der getroffenen Vereinbarungen.
Der Kaufvertrag repräsentiert eine Art von wechselseitiger Vereinbarung. Die Hauptverpflichtung des Verkäufers, festgelegt in § 433 Abs. 1 BGB, besteht darin, dem Käufer das erworbene Objekt zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu übertragen. Im Gegenzug hat der Käufer gemäß § 433 Abs. 2 BGBdie Verantwortung, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu begleichen und das erworbene Objekt in Empfang zu nehmen.
Die Definition eines Objekts wird in § 90 BGBbehandelt. Laut dieser Bestimmung zählen sämtliche physischen Objekte zu den Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand. Es spielt keine Rolle, ob das Objekt beweglich ist oder - wie im Falle von Grundstücken - unbeweglich. Rechte, die keine physische Präsenz aufweisen, werden daher nicht als Sachen betrachtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Kaufverträge ausschließlich auf Sachen anwendbar sind. Die Regelungen in den §§ 433 ff. BGB finden ebenso Anwendung auf den Kauf von Rechten und anderen Vermögensgegenständen, wie in (§ 453 BGB)festgelegt.
Daraus ergeben sich Beispiele für Kaufverträge, die Energielieferungsverträge oder den Erwerb gewerblicher Schutzrechte wie Patente und Marken umfassen.
Im Gegensatz dazu verpflichtet ein Werkvertrag zur entgeltlichen Erstellung eines Werks, nicht jedoch zur Übertragung eines konkreten Objekts. Während der Auftraggeber eines Werks verpflichtet ist, das fertige Werk durch eine Abnahme zu akzeptieren, muss der Käufer lediglich das erworbene Objekt in Empfang nehmen.
Die Kaufsache kann im Kaufvertrag spezifisch benannt werden (Stückkauf). Jedoch ist auch eine Identifizierung anhand allgemeiner Merkmale ausreichend (Gattungskauf, § 243 BGB). Mehrere Objekte können ebenfalls gemeinsam in einem einzigen Kaufvertrag behandelt werden (Sachgesamtheit). Dennoch müssen diese Objekte gemäß den Erfordernissen des Kaufvertrags einzeln durch eigenständige dingliche Verträge (§§929 ff) übertragen werden. Die Gegenleistung des Käufers muss in Form von Geld erfolgen.