Zum Inhalt springen

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Dienstverträge im Fokus: Effiziente Verwaltung und Mängelhaftung

Facility Management: Mangelanspruchsmanagement » Grundlagen » Mängelhaftung » Dienstvertrag

Der Dienstleister ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und im Interesse des Auftraggebers durchzuführen

Der Dienstleister ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und im Interesse des Auftraggebers durchzuführen

Im Dienstvertrag sind die Regelungen bezüglich der Mängelhaftung weniger stark ausgeprägt, da es hierbei um die Erbringung von Dienstleistungen anstelle der Erschaffung eines Werks geht. Falls eine erbrachte Dienstleistung mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst eine Nachbesserung fordern. Dabei hat der Dienstleister die Option, entweder die Leistung erneut zu erbringen oder sie zu verbessern.

Haftung für Mängel in Dienstverträgen verstehen

Verantwortlichkeiten im Dienstleistungsvertrag: Ein Überblick

Im Unterschied zum Werkvertrag legt der Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) eine Verpflichtung auf einen Vertragspartner fest, Dienstleistungen jeglicher Art zu erbringen, während der andere Partner zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist. Oftmals wird dieses wechselseitige Abkommen als Dauerschuldverhältnis gestaltet. Ein klassisches Beispiel für einen Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. Ebenso finden die Regelungen des Dienstvertragsrechts Anwendung in vielen freien Berufen.

Mängelhaftung im Dienstvertragsrecht

Im Unterschied zum Kauf- und Werkvertrag existiert im Dienstvertragsrecht kein Mangelbegriff und damit auch kein speziell geregeltes Gewährleistungsrecht. Eine unzureichende oder fehlerhafte Dienstleistung führt zur Entstehung des Anspruchs auf Vergütung. Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten aus dem Dienstvertrag können dem Dienstleistungsempfänger jedoch Schadensersatzansprüche zustehen, die hauptsächlich aus § 280 Abs. 1 BGBresultieren.

Die Mängelhaftung im Dienstvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Fall von Defekten oder Fehlern bei der Erbringung von Dienstleistungen. Grundsätzlich obliegt es dem Dienstleister, die vereinbarten Dienstleistungen ordnungsgemäß und fehlerfrei zu erbringen.

Tritt dennoch eine Situation mit Mängeln oder Fehlern bei der Dienstleistung auf, steht es dem Auftraggeber zu, den Dienstleister zur Nachbesserung oder zur Erbringung einer Ersatzleistung aufzufordern. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dem Dienstleister eine angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzleistung eingeräumt werden muss.

Falls der Dienstleister seinen Pflichten zur Nachbesserung nicht nachkommt oder keine Ersatzleistung erbringen kann, hat der Auftraggeber das Recht, den Dienstvertrag zu kündigen und möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass im Dienstvertrag eine Begrenzung oder Ausschluss der Haftung vereinbart wird. In diesem Fall haftet der Dienstleister nur in dem Umfang, der im Vertrag festgelegt wurde. Bei Vertragsabschluss ist es ratsam, auf eine angemessene Haftungsregelung zu achten, um bei Mängeln oder Fehlern angemessen abgesichert zu sein.