Effektive Mängelhaftung in Bauverträgen
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Grundlagen der Mängelhaftung im Bauwesen
Ansprüche des Kunden
Gesetzbuch ist einheitlich geregelt und als Allgemeiner Teil den einzelnen Vertragstypen vorangestellt. Die Voraussetzungen, unter denen ein zur Leistung verpflichtetes Unternehmen in Verzug kommt oder die andere Partei sich wegen des Verzugs vom Vertrag löst, sind identisch und zwar unabhängig davon, ob die Parteien einen Kauf- oder Werkvertrag geschlossen haben. Dies gilt auch für eine Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat kein einheitliches Gewährleistungsrecht. Für den jeweiligen Vertragstyp gibt es gesonderte Gewährleistungsregeln, die einige Gemeinsamkeiten aufweisen, aber auch den Besonderheiten des jeweiligen Vertrages angepasst sind.
Für die Bestimmung, wann und welches Gewährleistungsrecht anwendbar ist, müssen die jeweiligen (Primär-)Pflichten der Vertragsparteien erkannt werden. Der Vertrag, das Schuldverhältnis, legt den Parteien verschiedene Pflichten auf. Es geht hierbei einerseits um sogenannte Leistungspflichten, die direkt einklagbar sind, und andererseits um Schutzpflichten (Sorgfalts-, Nebenpflichten, BGB § 241). Diese dienen hauptsächlich dem Integritätsinteresse und sollen den anderen Vertragspartner vor Schäden schützen, die ihm aus der Durchführung des Schuldverhältnisses entstehen.
Zu den Leistungspflichten zählen vor allem die Hauptleistungspflichten (primäre Leistungspflichten). Mit den Primärpflichten bezeichnet man die tatsächliche, beim Vertrag zugesicherte oder vertragstypische Leistung. Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Sache in mangelfreiem Zustand verpflichtet, während der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist (BGB § 433).
Die Sekundärpflichten sind jene, die bei einer „programmwidrigen“ Störung von Primärpflichten relevant werden. Sie können die gestörten Primärpflichten ersetzen (z. B. „Schadensersatz statt der Leistung“ gemäß BGB § 280 Abs. 3, § 281 ff., BGB § 311a Abs. 2 ) oder zusätzlich zu ihnen bestehen (z. B. Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nach BGB § 280 Abs. 2, BGB § 286).
Grundlagen und Bedeutung im Bauwesen
Verschiedene Vertragstypen werden im BGB aufgrund ihrer praktischen Bedeutung detailliert behandelt. Dies trifft besonders auf Verträge wie den Kaufvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag zu. Die Vertragsparteien haben im Grundsatz die Freiheit, den Inhalt ihrer Vereinbarungen selbst festzulegen, ohne an die im BGB festgelegten Vertragstypen gebunden zu sein.
Solche Verträge können danach unterschieden werden, ob sie inhaltlich keiner der gesetzlich geregelten Vertragstypen zugeordnet werden können oder ob sie aus Merkmalen verschiedener geregelten und/oder ungeregelten Vertragstypen bestehen.
Beispiele für gemischte Verträge sind der Automatenaufstellungsvertrag, der Baubetreuungsvertrag, der Bauträgervertrag, der Liefervertrag mit Montageverpflichtung und die Qualitätssicherungsvereinbarung.
Die entscheidende Frage bei solchen Verträgen betrifft die Anwendung der entsprechenden Rechtsnormen. Es gibt keine allgemeingültige Antwort darauf. Im konkreten Fall sollte ein ausgewogener Ausgleich unter Berücksichtigung des Parteiwillens, Sinns und Zwecks des Vertrags angestrebt werden.